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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 16 Seiten

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c. als Empfehlungen einzelner Ärztinnen, Ärzte oder anderer Angehöriger medizinischer Berufe gestaltet werden.

7 Wer Lebensmittel herstellt oder importiert und diese mit gesundheitsbezogenen Angaben in Verkehr bringen will, muss dies dem BAG melden. Dabei sind eine Originalpackung oder –etikette beziehungsweise deren Laserandrucke sowie die wissenschaftliche Begründung einzureichen.

Art. 29e Gemeinsame Bestimmungen

1 Nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen:

a. müssen leicht verständlich sein;

b. müssen sich auf anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen;

c. müssen durch diejenige Person, die sie anwendet, begründet werden können;

d. dürfen nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein;

e. dürfen keinen Zweifel über die Sicherheit oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken;

f. dürfen nicht zum übermässigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen;

g. dürfen nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann;

h. dürfen nicht durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder symbolischen Darstellungen auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten Ängste auslösen können.

2 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über das Vorhandensein eines Nährstoffes oder einer anderen Substanz sind nur zulässig wenn:

a. der Nährstoff oder die andere Substanz im Endprodukt in signifikanter Menge oder in derjenigen Menge vorhanden ist, welche nach anerkannten wissenschaftlichen Belegen die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung erzielt;

b. das verzehrsfertige Endprodukt mit seiner Tagesportion eine signifikante Menge des Nährstoffs oder der anderen Substanz liefert, auf welche sich die Angabe bezieht;

c. der Nährstoff oder die andere Substanz in einer Form vorliegt, welche für den Körper verfügbar ist.

3 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über das Fehlen oder den reduzierten Gehalt eines Nährstoffes oder einer andern Substanz sind nur zulässig wenn:

a. nachgewiesen ist, dass das Fehlen oder der reduzierte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem