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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 16 Seiten
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Art. 37 Zwischenprodukte und Halbfabrikate
1Die Angaben über Zwischenprodukte und Halbfabrikate müssen ermöglichen, die daraus hergestellten Lebensmittel gesetzeskonform zu bezeichnen.
2 Wurden Rohstoffe, Zwischenprodukte oder Halbfabrikate mit ionisierenden Strahlen behandelt, so müssen zusätzlich angegeben werden:
a. der Ort der Bestrahlungsanlage sowie Name und Adresse der für die Bestrahlungsanlage verantwortlichen Person;
b. die mittlere total absorbierte Dosis.
3Wurden nur einzelne Bestandteile des Produktes bestrahlt wurden oder ist die Dosis nicht für alle Teilprodukte identisch, so sind die Angaben nach Absatz 2 für jedes Teilprodukt einzeln aufzulisten.
Art. 41 Abs. 2
2 Bei der Anpassung der Anhänge 7 und 8 berücksichtigt es das Gemeinschaftsregister nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 20066 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.
II
1Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2Diese Verordnung erhält zusätzlich die Anhänge 7 und 8 gemäss Beilage.
III
1 Lebensmittel nach Artikel 6 Absatz 9bisdürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und angepriesen werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2 Lebensmittel, die den Artikeln 29c-29e nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und angepriesen werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
3 Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 19. Januar 2022 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
4 Für die Abgabe der von den Änderungen nach Anhang 1 betroffenen Lebensmittel gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008.
6 ABl. L 12 vom 18.1.2007, S. 3.