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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 16 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 29a:
11a. Abschnitt: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Art. 29a Geltungsbereich
1 Dieser Abschnitt regelt die nährwert- und die gesundheitsbezogenen Angaben auf vorverpackten Lebensmitteln.
2 Er gilt nicht für:
a. Speziallebensmittel nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20054 über Speziallebensmittel;
b. Trink-, Quell- und Mineralwasser nach der Verordnung des EDI vom 23. November 20055 über Trink-, Quell- und Mineralwasser.
Art. 29b Definitionen
In diesem Abschnitt bedeuten:
a. Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt;
b. andere Substanzen: andere Stoffe als ein Nährstoff, der eine ernährungsbezogene oder eine physiologische Wirkung hat.
Art. 29c Nährwertbezogene Angaben
1 Nährwertbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund seiner Energie, die es liefert oder die reduziert oder erhöht ist, oder aufgrund seiner Nährstoffe oder anderer Substanzen, die im Lebensmittel enthalten sind oder die reduziert oder erhöht sind.
2 Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 7 vorgesehen sind und die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllen.
3 Bei Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Energiewerts (Brennwerts) beziehen.
4 Vergleichende Angaben sind nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig.