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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 16 Seiten
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Hoher Proteingehalt
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Energiewerts (Brennwerts) des Lebensmittels entfallen.
Name [Vitamin- oder Mineralsstoff-] – Quelle
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Lebensmittel eine signifikante Menge enthält und die Bedingungen gemäss Artikel 26 Absatz 2 erfüllt.
Hoher Gehalt an Vitaminen oder Mineralstoffen
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt oder Mineralstoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte der oben genannten signifikanten Menge enthält.
Enthält [Name des Nährstoffs oder einer anderen Substanz]
Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz, für die in dieser Verordnung keine besonderen Bedingungen vorgesehen sind, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt allen entsprechenden Bestimmungen der Artikel 29cund 29e entspricht. Für Vitamine und Mineralstoffe gelten die Bedingungen für die Angabe „Quelle von ...“.
Erhöhter Anteil an einem Nährstoff
Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, sei erhöht worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Bedingungen für die Angabe „Quelle von“ erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.
Reduzierter Anteil an einem Nährstoff
1 Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.
2Für Mikronährstoffe ist ein 10-%-iger Unterschied der empfohlenen Tagesdosen gemäss Anhang I der Verordnung des EDI vom …7 über den Zusatz von essenziellen oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln zulässig.
2 Für Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz ist ein 25-%-iger Unterschied zulässig.
7 SR …