Vorlage_1B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
Art. 42 Fussgängerstreifen
1 Ausserorts ist das Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (G.01) immer anzubringen.
2 Ein einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn.
Art. 43 Sackgasse mit Ausnahmen
Das Signal «Sackgasse mit Ausnahmen» (G.07) darf nur verwendet werden, wenn der weiterführende Fuss- oder Radweg nicht erkennbar ist.
Art. 44 Anzeige des Strassenzustands
1 Die Signale «Strassenzustand» (G.09) und «Vororientierung über den Strassenzustand» (G.10) nennen den Pass oder den Zielort und enthalten darunter oder daneben die Angaben über den Strassenzustand. Soll der Strassenzustand nur bis zu einem bestimmten Zwischenziel angegeben werden, so steht das Zwischenziel unmittelbar über oder neben der Angabe des Strassenzustands.
2 Das Signal «Strassenzustand» ist beim Beginn der entsprechenden Strecke anzubringen, das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» auf den Zufahrtsstrassen zu solchen Strecken, spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit.
Art. 45 Verschiedene Hinweissignale
1 Die Signale «Zeltplatz» (G.12), «Wohnwagenplatz» (G.13), «Tankstelle» (G.15), «Tankstelle mit besonderem Treibstoff» (G.16), «Hotel-Motel» (G.17), «Restaurant» (G.18), «Erfrischungen» (G.19) und «Jugendherberge» (G.21) dürfen nur angebracht werden, wo die Strassenbenützerinnen und -benützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen können. Die Namen der Betriebe dürfen nicht aufgeführt werden.
2 Die Symbole der Signale «Zeltplatz» (G.12) und «Wohnwagenplatz» (G.13) können zusammen auf einer einzigen Signaltafel dargestellt werden.
3 Auf dem Signal «Tankstelle mit besonderem Treibstoff» (G.16) sind je nach Art des erhältlichen Treibstoffs die Buchstaben CNG oder LPG anzugeben.
4 Das Signal «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (G.26) ist in Tunnels mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1,5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand anzubringen.