Vorlage_1B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage

d. wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten, ausgenommen bei Parkleitanzeigen Richtungspfeile und die Symbole der Wegweiser für Parkierungsflächen.

2 Unzulässig sind Strassenreklamen zudem, wenn sie die Verkehrssicherheit in anderer Weise beeinträchtigen, namentlich wenn sie:

a. das Erkennen anderer Strassenbenützerinnen und -benützer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;

b. die Berechtigten auf den für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;

c. mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder

d. die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.

Art. 86 Strassenreklamen bei Signalen

1 An Signalen oder in ihrer unmittelbarer Nähe sind Strassenreklamen untersagt.

2 Zulässig sind jedoch:

a. Strassenreklamen auf Informationstafeln zur Streckenführung entlang von signalisierten Routen für den Langsamverkehr, wobei sie höchstens einen Fünftel der Tafelfläche einnehmen dürfen;

b. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Charakter.

Art. 87 Strassenreklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen

1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.

2 Zulässig sind jedoch:

a. eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung;

b. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen.

3 Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig:

a. für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage;

b. für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes;

c. Strassenreklamen, die nicht von den Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrstreifen wahrgenommen werden können.