Vorlage_1B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten

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b. bei vortrittsberechtigten Strassen, die in einer Verzweigung die Richtung ändern: zur Markierung und Verdeutlichung von deren Verlauf (K.18, Beispiele 2 und 3).

2 Daneben dürfen sie wie folgt angebracht werden:

a. bei Nebenverkehrsflächen, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden: zur Abgrenzung der Fahrbahn von der Nebenverkehrsfläche;

b. in der Fahrbahnmitte: um Flächen, die nicht Fahrstreifen darstellen, von diesen abzugrenzen (K.18, Beispiel 4).

3 In der Fahrbahnmitte dürfen Führungslinien jedoch nur angebracht werden, wenn sich dort bauliche Elemente befinden, die sich vertikal von der Fahrbahn abheben. Sie sind doppelt anzubringen, der Abstand zwischen den beiden Linien entspricht:

a. bei baulichen Elementen bis zu einer Breite von 250 cm: einer Breite von 150 cm bis 250 cm, mindestens aber der Breite des baulichen Elements;

b. bei baulichen Elementen ab einer Breite von 250 cm: der Breite des baulichen Elements.

Art. 69b Sperrflächen

Es dürfen nur Sperrflächen (K.19) zwischen entgegengesetzten Verkehrsströmen unterbrochen werden.

Art. 70 Parkfelder

Parkfelder dürfen nur mit einem Fahrzeugsymbol oder einer Aufschrift ergänzt werden, wenn die Beschränkung zugleich mit Signalen angezeigt wird. Ausgenommen ist die Ergänzung von markierten Parkfeldern mit den Symbolen «Gehbehinderte» (I.46), «Fahrrad» (I.42) oder «Elektromobil» (I.25).

Art. 71 Radstreifen, Querungen von Radwegen

1 Radstreifen dürfen nur angebracht werden, wenn sowohl der Radstreifen als auch der verbleibende Teil des Fahrstreifens weiterhin die erforderlichen Breiten aufweisen.

2 Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen (K.07) nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist.

3 Ausserorts dürfen Radstreifen nur angebracht werden, wenn die Fahrbahnhälften durch eine Markierung getrennt sind.

4 Radstreifen sind auf der rechten Seite eines Fahrstreifen oder einer Fahrbahnhälfte anzubringen. Innerorts dürfen sie über eine kurze Strecke auf der linken Seite markiert werden, wenn der Radverkehr im Gegensatz zum allgemeinen Fahrverkehr nach links abbiegen darf.

5 Ausgeweitete Radstreifen (K.08) dürfen nur in besonderen Fällen markiert werden.

6 Querungen von Radwegen darf nur in besonderen Fällen und nur, wenn sie über Nebenstrassen führen, der Vortritt eingeräumt werden; den Fahrzeugen auf der