Vorlage_1B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten
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3 Wird dem Begehren nicht nachgekommen, so kann eine anfechtbare Verfügung verlangt werden.
11. Kapitel: Zuständigkeiten, Mitwirkungsrechte und Aufsicht
Art. 79 Zuständigkeiten der Kantone
1 Für die Signalisation sind die Kantone zuständig. Vorbehalten bleiben nachfolgende Bestimmungen.
2 Erfordern Neubau, Ausbau, Strassenraumgestaltung oder Sanierung von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen, so sind die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei bei der Planung anzuhören. Die kantonale Verkehrspolizei ist zudem anzuhören bei der Plangenehmigung für Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.
Art. 80 Zuständigkeiten des Bundes
1 Auf Nationalstrassen und deren Bestandteilen nach Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 200713, ist das ASTRA für die Signalisation zuständig. Für die Signalisation im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sind die Kantone zuständig, wenn die Signale und Markierungen nicht länger als ein Jahr gelten.
2 Der Bund ist zuständig für die Signalisation auf weiteren Strassen und Grundstücken in seinem Eigentum. Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr dort beschränkt oder ausgeschlossen wird, trifft das Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse oder des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht. Die Schweizerische Post und der ETH-Rat sind für ihre Grundstücke zuständig.
3 Der Bund ist zudem zuständig für die Signalisation der Zollhaltestellen sowie die Signalisation im Zusammenhang mit militärischen Verkehrsanordnungen.
Art. 81 Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte bei Bahnen
1 Verkehrsverbote gemäss der Gesetzgebung über die Bahnpolizei können durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Signale angezeigt werden. Über deren Anbringung muss sich das Bahnunternehmen mit der Behörde verständigen.
2 Die Behörde hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Markierungen im Bereich von Bahnübergängen sowie Signale zur Warnung vor Bahnübergängen und Schienenfahrzeugen auf Strassen anbringen oder entfernen lässt.