Vorlage_1B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten

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3. Kapitel: Gefahrensignale

Art. 9 Aufstellungsvorschriften für Gefahrensignale

1 Gefahrensignale dürfen nur dort angebracht werden, wo aufmerksame Strassenbenützerinnen und -benützer die Gefahr nicht ausreichend erkennen können und nicht damit rechnen müssen.

2 Zur Warnung vor noch nicht behobenen Mängeln am Strassenbelag dürfen Gefahrensignale nur vorübergehend eingesetzt werden.

3 Gefahrensignale sind anzubringen:

a. innerorts: kurz, jedoch maximal 50 m vor der Gefahrenstelle;

b. ausserorts: 150–250 m vor der Gefahrenstelle;

c. auf Autobahnen und Autostrassen: bei der Gefahrenstelle selbst oder höchstens 100 m vorher, ferner zusätzlich als Vorsignale 500–1000 m vor der Gefahrenstelle.

4 Erstreckt sich die Gefahrenstelle über eine längere Strecke oder folgen sich mehrere Gefahrenstellen in kurzen Abständen, so kann das Gefahrensignal mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (I.03) ergänzt oder, wenn dies geeigneter erscheint, in angemessenen Abständen wiederholt werden.

Art. 10 Kurven

Kurvensignale (A.01-A.04) sind anzubringen:

a. innerorts: nur ausnahmsweise;

b. ausserorts: wenn eine Kennzeichnung mit Leitpfeilen nicht möglich, nicht angemessen oder nicht ausreichend ist.

Art. 11 Schleudergefahr, Steinschlag

1 Das Signal «Schleudergefahr» (A.11) darf nur wie folgt eingesetzt werden:

a. vorübergehend bei Unfällen und dergleichen;

b. saisonal mit Zusatztafel "Vereiste Fahrbahn" an Stellen mit einer erhöhten Gefahr von Glatteis oder Schneeglätte;

c. nach Artikel 9 Absatz 2.

2 Das Signal «Steinschlag» (A.13) darf nur an Stellen eingesetzt werden, an denen in erhöhtem Mass mit dem Verweilen von Strassenbenützerinnen und -benützern zu rechnen ist.

Art. 12 Kinder

Das Signal «Kinder» (A.15) darf nur im Bereich von Schulhäusern, Spielplätzen und ähnlichen Orten angebracht werden.