Vorlage_1B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten
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a. die «Verzweigungstafel» (H.15): 1500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren; sie nennt auf einer Zusatztafel den Namen der Verzweigung;
b. die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» (H.16): 1000 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren; sie nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung, die über die beiden Fahrbahnäste erreicht werden können;
c. die Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» (H.17): 500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren; sie nennt neben den Zielen des ersten Vorwegweisers allfällige weitere Fernziele, die über die beiden Fahrbahnäste erreicht werden können;
d. die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (H.20): an der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren; beträgt der Abstand bis zum Scheitel mehr als 200 m, so wird die Tafel im Scheitel wiederholt, beträgt er weniger als 200 m, so wird an ihrer Stelle im Scheitel die «Trennungstafel» (H.14) verwendet.
3 Vermehrt sich die Zahl der Fahrstreifen vor einer Verzweigung nicht, so werden die Abstände der Tafeln von einem Punkt aus berechnet, der 200 m vor dem Schnittpunkt der verlängerten Randlinien des Verzweigungsspickels liegt («geometrische Nase»).
4 Der erste und der zweite Vorwegweiser können durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt werden.
5 Auf Strecken mit einem «Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen» (J.07) ist bei der «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» auf den nach unten gerichteten Pfeil zu verzichten.
Art. 54 Entfernungstafel
1 Die «Entfernungstafel» (H.22) kann nach Einfahrten und nach Verzweigungen angebracht werden. Über verschiedene Autobahnen oder Autostrassen erreichbare Fernziele werden entsprechend gruppiert.
2 Sie wird 500 m nach der Verzweigung auf beiden Fahrbahnästen beziehungsweise 500 m nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens angebracht.
6. Kapitel: Signalergänzende Angaben
Art. 55 Grundsätze
1 Zusatztafeln, die die Geltung signalisierter Vorschriften erweitern, sind nur zulässig, wenn die Regelung nicht anders signalisiert werden kann.
2 Ein Signal darf höchstens mit zwei signalergänzenden Angaben versehen werden.