Vorlage_1B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten

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die Ampeln horizontal über den Fahrstreifen oder hat das linksabbiegende Fahrzeug auch gegenüber dem Gegenverkehr keinen Vortritt, so wird das gelbe Blinklicht mit der Fussgängerkontur unmittelbar beim entsprechenden Fussgängerstreifen angebracht, in den anderen Fällen kann das Blinklicht an dieser Stelle wiederholt werden.

4 Das gelbe Blinklicht darf nur dann aufleuchten, wenn der Verkehr für die vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer frei gegeben ist. Bei Lichtsignalanlagen, die sich ausschliesslich an Fahrräder richten und die keine Pfeile enthalten, kann auf die Anzeige der Vortrittsbelastung verzichtet werden.

5 Mit Lichtsignalen darf einbiegender Verkehr nur dann gleichzeitig mit dem Geradeausverkehr zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht.

6 Bei Bahnübergängen kann eine Drei-Farben-Ampeln verwendet werden, wenn der Einsatz von Lichtsignalanlagen im Eisenbahnrecht vorgesehen ist und der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.

Art. 61 Verwendung von Zwei- und Ein-Farben-Ampeln

1 Für Ampeln mit rotem, gelbem und gelbblinkendem, jedoch ohne grünes Licht sind drei Leuchtfelder zu verwenden, wenn die Anlage ständig betrieben wird. Wird sie lediglich bei Eintreten bestimmter Ereignisse eingeschaltet, so sind zwei Leuchtfelder zu verwenden.

2 Bei Bahnübergängen dürfen Ampeln mit rotem, gelbem und gelbblinkendem, jedoch ohne grünes Licht nur verwendet werden, wenn der Einsatz von Lichtsignalanlagen im Eisenbahnrecht vorgesehen ist und kein Fall von Artikel 60 Absatz 6 vorliegt.

3 Ampeln mit gelbem Blinklicht allein sind nur zulässig:

a. vor gefährlichen Hindernissen auf der Fahrbahn;

b. bei Fussgängerstreifen, Inselpfosten und dergleichen;

c. am Rand von Autobahnen bei Unfällen, Verkehrsstockungen, Nebel, Glatteis und ähnlichen Gefahren.

4 Unzulässig sind rote oder grüne Lichter für sich allein. Rote Blink- und Drehlichtsignale sind nur bei Bahnübergängen zulässig.

Art. 62 Verwendung des Lichtsignal-Systems für die zeitweilige Regulie-

rung von Fahrstreifen

1 Das Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen darf nur eingeschaltet werden, wenn zeitweilig einzelne Fahrstreifen gesperrt oder Fahrstreifen oder der Pannenstreifen zusätzlich frei gegeben werden.

2 Die Sperrung sämtlicher Fahrstreifen mit dem Lichtsignal-System ist nur in Notfällen zulässig.