Vorlage_1B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten

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Art. 49 Wegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte

1 Mit den Wegweisern «Route für Fahrräder» (H.36), «Route für Mountainbikes» (H.37) und «Route für fahrzeugähnliche Geräte» (H.38) dürfen einzig Strecken gekennzeichnet werden, die:

a. aufgrund der Verkehrs- und Strassensituation für die betroffenen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer besonders geeignet sind; oder

b. Bestandteil einer überregionalen Route sind.

2 Auf den Wegweisern können zusätzlich angegeben werden:

a. die Entfernung zum angezeigten Ziel;

b. ergänzende Informationen wie Nummer und Name der Route in einem Feld.

3 Wo Zielangaben nicht erforderlich sind, können die Wegweiser nach Absatz 1 durch einen «Wegweiser ohne Zielangabe» (H.41), einen «Vorwegweiser ohne Zielangabe» (H.42) oder eine «Bestätigungstafel» (H.43) ersetzt werden.

4 Wo Wegweiser in Tabellenform verwendet werden, ist je nach Verhältnissen der «Wegweiser für einen einzigen Adressatenkreis» (H.39) oder der «Wegweiser für mehrere Adressatenkreise» (H.40) anzubringen.

Art. 50 Weitere Wegweiser

1 Betriebswegweiser (H.31) dürfen nur verwendet werden, wenn die Betriebe:

a. häufig von Ortsunkundigen aufgesucht werden;

b. abseits von Durchgangsstrassen und wichtigen Nebenstrassen liegen; und

c. ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind.

2 Einzelne Betriebe dürfen in Gewerbe- und Industriegebieten erst innerhalb dieser Gebiete angezeigt werden.

3 Hotelwegweiser und Hinweise auf militärische Einrichtungen dürfen verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Betriebswegweisern sinngemäss erfüllt sind. Hotelwegweiser sind zudem nur zulässig bei Hotels mit mindestens fünf Gästezimmern mit Frühstücksmöglichkeit.

4 Die Symbole der Wegweiser «Zeltplatz» (H.28) und «Wohnwagenplatz» (H.29) können zusammen auf einem einzigen Wegweiser dargestellt werden.

4. Abschnitt: Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen

Art. 51 Grundsätze

1 Auf Autobahnen und Autostrassen sind zur Wegweisung Tafeln mit grünem Grund zu verwenden. Tafeln oder Felder, die über andere Strassen erreichbare Ziele angeben, haben einen blauen Grund.

2 Das ASTRA legt in Weisungen fest, welche Ortschaften auf Wegweisern, Vorwegweisern und Einspurtafeln der Autobahnen und Autostrassen angegeben werden