Vorlage_1B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten
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Art. 24 Allgemeine Höchstgeschwindigkeit
1 Auf Autostrassen ist auch die zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h immer anzuzeigen.
2 Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (B.27) ist dort anzubringen, wo auf mindestens einer Strassenseite die dichte Überbauung beginnt. ]
vgl. zudem Verzeichnis der Übergangsbestimmungen und separat zu be-
schliessenden Änderungen
Art. 25 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
1 Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs können für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten verfügt werden.
2 Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
a. eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b. bestimmte Strassenbenützerinnen und -benützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
c. auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
d. dadurch eine im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) deutlich vermindert werden kann.
3 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann innerorts auf gut ausgebauten vortrittsberechtigten Strassen hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.
4 Ist auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung nötig, so ist die Höchstgeschwindigkeit stufenweise zu senken.
5 Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a. auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 oder 20 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 oder 20 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
b. auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
c. auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
d. auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;