Vorlage_1B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten

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Art. 37 Vortritt vor dem Gegenverkehr

Das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (D.08) ist kurz vor der Verengung anzubringen; am andern Ende der Verengung ist das Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt lassen» (B.33) anzubringen.

5. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für die Errichtung von Tempo- 30-Zonen und Begegnungszonen

Art. 38 Verkehrsrechtliche Massnahmen

1 In Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen ist eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale nur zulässig, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert.

2 Es dürfen keine Fussgängerstreifen angebracht werden. In Tempo-30-Zonen sind sie zulässig, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse von Fussgängerinnen und Fussgängern dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.

Art. 39 Gestaltung des Strassenraumes

1 Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht.

2 Nötigenfalls sind weitere Massnahmen zu treffen, damit die angeordnete Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird, wie das Anbringen von baulichen Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselementen.

Art. 40 Kontrolle der realisierten Massnahmen

Die realisierten Massnahmen sind spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.

vgl. zudem Verzeichnis der Übergangsbestimmungen und separat zu be-

schliessenden Änderungen

5. Kapitel: Hinweissignale

1. Abschnitt: Informationssignale ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen

Art. 41 Aufstellungsvorschriften für Informationssignale

Vorsignale zu Informationssignalen werden, soweit sie nötig sind, wie folgt vor der entsprechenden Stelle angebracht:

a. innerorts: ca. 50 m;

b. ausserorts: 150–250 m;