Vorlage_1B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten
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Art. 88 Bewilligungen
1 Das Anbringen und das Ändern von Strassenreklamen bedürfen der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, soweit es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt; im Übrigen ist vor Erteilung der Bewilligung die Genehmigung des ASTRA einzuholen.
2 Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
13. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 89 Strafbestimmungen
Mit Busse wird bestraft:
a. wer Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b. das Bauunternehmen oder die für die Baustellensignalisation verantwortliche Person, die die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzen.
Art. 90 Anwendung der Verordnung, Ausnahmen
1 Das UVEK kann technische Normen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen und Leiteinrichtungen rechtsverbindlich erklären. Die betreffenden Normen sind in Anhang 1 aufgelistet. Dieser kann vom UVEK geändert werden.
2 Das ASTRA kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen.
3 In besonderen Fällen kann das ASTRA Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten und veränderte Symbole sowie versuchsweise neue Symbole, Signale und Markierungen bewilligen, ebenso Tafeln für Flussnamen, Wanderwege und dergleichen.
4 Das ASTRA kann Verbände des Strassenverkehrs oder andere Organisationen zur Signalisation von Flussnamen, Wanderwegen, Zeltplätzen und dergleichen ermächtigen. Die Signale dürfen nur nach den Weisungen der Behörde angebracht werden.
Art. 90a Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 28. September 200114 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen;