Vorlage_1B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten

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Art. 66 Fahrstreifen

1 Sicherheitslinien (K.02) dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist.

2 Auf Strassen mit drei Fahrstreifen oder mehr sind die beiden Fahrtrichtungen mit einer Sicherheitslinie zu trennen.

3 Auf Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen oder mehr oder, wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse es erfordern, auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen können die beiden Fahrtrichtungen durch eine doppelte Sicherheitslinie (K.03) getrennt werden. Der Abstand zwischen den zwei Linien der doppelten Sicherheitslinie darf in Ausnahmefällen bis zu maximal 1,5 m betragen.

4 Leitlinien neben Sicherheitslinien (K.04) sind namentlich dort anzubringen, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern.

5 Zum Ermöglichen des Abbiegens oder des Querens dürfen Sicherheitslinien nur ausnahmsweise unterbrochen oder mit gelben oder weissen Leitlinien ergänzt werden.

6 Ausserorts müssen Vorwarnlinien (K.05) immer angebracht werden.

Art. 67 Gelbe Richtungspfeile

Gelbe Richtungspfeile dürfen ausserhalb von Fahrstreifen für besondere Fahrzeugarten nur angebracht werden, wenn sie von den auf dem betreffenden Fahrstreifen angebrachten weissen Pfeilen abweichen.

Art. 68 Symbole

1 Symbole dürfen nur auf Streifen, Wegen und Parkierungsflächen für besondere Verkehrsarten markiert werden.

2 Das Symbol eines Fahrrads kann zudem verwendet werden:

a. am Fahrbahnrand vor Fussgängerinseln und vergleichbaren kürzeren Engstellen, wenn ein vorhandener Radstreifen unterbrochen werden muss;

b. für die Kennzeichnung von Fahrradgegenverkehr in Einbahnstrassen, wenn nicht genügend Platz für einen Radstreifen vorhanden ist.

Art. 69 Halte- und Wartelinien

Halte- und Wartelinien (K.12 und K.14) sind, ausser auf Strassen ohne Hartbelag, immer anzubringen. Sie sind, wo die Strassenbreite es erlaubt, durch eine ununterbrochene Längslinie (K.16) zu ergänzen; auf Einbahnstrassen kann diese fehlen.

Art. 69a Führungslinien

1 Führungslinien (K.18) sind wie folgt anzubringen:

a. bei breiten Einmündungen: im Anschluss an Halte- oder Wartelinien zur Abgrenzung der Fahrbahnen (K.18, Beispiel 1);