Vorlage_1B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten

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2 Die Anbringung folgender Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden:

a. «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (B.12);

b. «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (B.13);

c. «Höchsthöhe» (B.24);

d. «Höchstgeschwindigkeit» (B.26), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt;

e. «Zollhaltestelle» (B.37);

f. «Polizei» (B.38);

g. «Hauptstrasse» (D.06);

h. «Autobahn» (D.03);

i. «Autostrasse» (D.04);

j. «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (B.27);

k. «Höchstbreite» (B.23) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 199112.

3 Zudem müssen weder verfügt noch veröffentlicht werden:

a. vorübergehende Verkehrsanordnungen, die höchstens acht Tage gelten sollen;

b. Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen, bei denen die Arbeiten nach spätestens 1 Jahr beendet sind.

4 Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 können vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen angebracht werden, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.

5 Bei Signalen, deren Anordnung nicht verfügt worden ist, und bei Markierungen können Personen mit besonders schutzwürdigem Interesse verlangen, dass nachträglich eine Verfügung erlassen und veröffentlicht wird, ausser für Signale nach Absatz 2.

vgl. zudem Verzeichnis der Übergangsbestimmungen und separat zu be-

schliessenden Änderungen

Art. 78 Mangelhafte oder fehlende Signale und Markierungen

1 Wenn Signale und Markierungen anderen Vorschriften als den rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung nicht entsprechen, namentlich wenn nicht vorgesehene Signale oder Markierungen verwendet werden, so können Personen mit besonders schutzwürdigem Interesse eine Behebung des Mangels verlangen.

2 Fehlen Signale oder Markierungen, wo sie notwendig sind, so können Personen mit besonders schutzwürdigem Interesse ihre Anordnung verlangen.

12 SR 741.272