Vorlage_1B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten

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2. Verordnung des UVEK vom 12. Juni 200715 über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen.

Art. 90b Übergangsbestimmungen

1 Bestehende Signale, die dem bisherigen Recht, nicht aber den Anforderungen der E-StBV und der vorliegenden Verordnung entsprechen, sind möglichst bald, spätestens aber bis zum Zeitpunkt X zu ersetzen oder zu entfernen. Davon ausgenommen sind Signale, bei denen nur das im Signal dargestellte Symbol modifiziert wurde. Wegweiser nach Artikel 139 Absatz 2 E-StBV (H.32), die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angebracht wurden und den Farbvorschriften in Artikel 139 Absatz 2 E-StBV nicht genügen, dürfen weiterhin verwendet werden.

2 Bis zum Zeitpunkt X sind die Signale Ortsende nach den Abbildungen F.09a und F.10a durch die Signale F.09 beziehungsweise F.10 zu ersetzen.

3 Die bis zum Zeitpunkt X vorzunehmende örtliche Verschiebung der Ortschaftstafeln muss nicht verfügt werden.

4 Bestehende Ampeln müssen den Anforderungen dieser Verordnung spätestens bis zum Zeitpunkt X entsprechen.

Art. 91 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

xxx Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

15 SR 741.211.5