Vorlage_1B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage
3 Signalergänzende Aufschriften können verwendet werden, sofern kein Symbol zur Verfügung steht.
4 Einfache Zusätze wie Angabe von Entfernung und Richtung können bei Informationssignalen mit blauem Grund sowie beim Signal «Tunnel» (D.05) und bei den Signalen zur Kennzeichnung von Parkierungsflächen (D.13–D.16) auf dem Signal selbst angebracht werden.
5 Signalergänzende Angaben müssen verständlich und gleichermassen erkennbar sein wie die Signale, denen sie beigefügt sind.
Art. 56 «Distanztafel» und «Wiederholungstafel»
1 Signale, bei denen die Aufstellungsvorschriften betreffend Distanz zum Ort ihrer Geltung nicht eingehalten werden können, sowie Vorsignale sind mit einer «Distanztafel» (I.01) zu versehen.
2 Werden Signale wiederholt, so ist ihnen die «Wiederholungstafel» (I.04) beizufügen.
Art. 57 Angaben zum Geltungsbereich der Signale für Fuss-, Rad- und
Reitwege sowie des Signals «Busfahrbahn»
1 Die Signalisation eines Trottoirs mit der dem Signal «Fussweg» (C.17) beigefügten Zusatztafel «Fahrräder gestattet» ist nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere zur Schulwegsicherung auf relativ stark befahrenen Strassen mit schwach begangenem Trottoir.
2 Zusatztafeln zu den Signalen «Fussweg» (C.17), «Radweg» (C.16), «Reitweg» (C.18) sowie «Busfahrbahn» (C.21), die andere Strassenbenützerinnen und -benützer auf den betreffenden Wegen zulassen, sind nur gestattet, soweit die Hauptberechtigten dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3 Die «Richtungstafel» (I.07) mit Pfeil nach links oder rechts zu den Signalen «Radweg» (C.16), «Fussweg» (C.17) und «Reitweg» (C.18) ist zu verwenden, wenn sie zur Erkennbarkeit eines solchen Wegs auf der anderen Strassenseite erforderlich ist.
Art. 58 Weitere Angaben zu bestimmten Signalen
1 Der mit der «Anfangstafel» (I.05) und der «Endetafel» (I.06) angezeigte Geltungsbereich von Signalen für den ruhenden Verkehr darf sich höchstens bis zur nächsten Verzweigung erstrecken.
2 Die mittels Zusatztafel zum Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (D.14) angezeigte beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
3 Ist in einer Einbahnstrasse die Einfahrt für bestimmte Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer gestattet, so ist dem Signal «Einbahnstrasse» (D.07) die Zusatztafel «Gegenverkehr» (I.16) mit der Angabe des zugelassenen Verkehrs beizufügen.