Vorlage_1B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten

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dürfen und welche zusätzlichen Angaben (z. B. Spital, Stadtzentrum, Station für den Autoverlad auf Bahn oder Fähre) unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form angebracht werden können.

3 Die Nummern der Autobahnen und Autostrassen sowie, im Einvernehmen mit den Kantonen, jene der Ausfahrten und Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen werden vom ASTRA festgelegt.

Art. 52 Wegweisung im Bereich von Ausfahrten

1 Ausfahrten werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils.

2 Im Bereich von Ausfahrten sind anzubringen:

a. die Tafel «Ankündigung der nächsten Ausfahrt» (H.10): 1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens; sie nennt den Namen der betreffenden Ausfahrt;

b. der «Vorwegweiser bei Ausfahrten» (H.11): 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens; er trägt im oberen Feld den Namen der übernächsten Ausfahrt, im unteren Feld den gleichen Namen und die gleichen Ortschaften wie der «Wegweiser bei Ausfahrten»;

c. der «Wegweiser bei Ausfahrten» (H.12): beim Beginn des Verzögerungsstreifens; er nennt den Namen der Ausfahrt sowie höchstens zwei weitere wichtige Ortschaften, die über die Ausfahrt erreicht werden können;

d. die «Ausfahrtstafel» (H.13): im Scheitel der Ausfahrt; sie kann durch eine über der Fahrbahn angebrachte «Trennungstafel» (H.14) oder «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (H.20) ersetzt werden.

3 Eine Ortschaft wird in der Regel nur bei derjenigen Ausfahrt angegeben, die ihr am nächsten ist.

4 Beim «Vorwegweiser bei Ausfahrten» wird, wenn auf eine Ausfahrt eine Verzweigung folgt, im oberen Feld nur der Name der Verzweigung angegeben. In Grenzorten wird anstelle der übernächsten im Ausland liegenden Ausfahrt das Fernziel aufgeführt.

5 Beim «Wegweiser bei Ausfahrten» ist in besonderen Fällen die Angabe weiterer Ortschaften möglich, insgesamt sind jedoch höchstens fünf Zielangaben zulässig. Daneben dürfen die vom ASTRA bezeichneten zusätzlichen Angaben angebracht werden.

Art. 53 Wegweisung im Bereich von Verzweigungen

1 Das Zusammentreffen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem kurzen Teilstück einer andern Autobahn oder Autostrasse ist als Ausfahrt und nicht als Verzweigung zu signalisieren.

2 Im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen sind anzubringen: