Vorlage_1B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten

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b. auf Wechselsignalanlagen;

c. innerorts, wenn signalergänzende Angaben erforderlich sind;

d. ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen, wenn signalergänzende Angaben erforderlich sind.

2 Signale in lichttechnischer Ausführung können auf rechteckigen schwarzen Tafeln dargestellt werden.

3 Signale können kurzfristig auf weissen dreieckigen Faltsignalen dargestellt werden.

4 Die Signale müssen retroreflektieren oder nachts beleuchtet sein, ausgenommen die Wegweiser nach den Artikeln 139, 140 Absatz 2 und 141 E-StBV5.

5 Signale können seitenverkehrt abgebildet werden, wenn damit ihre Bedeutung verdeutlicht wird.

Art. 7 Standort der Signale

1 Signale sind so anzubringen, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden.

2 Ein Signal darf an einer Stelle nur mehrfach angebracht werden, wenn es so besser erkannt wird.

3 Vorschrifts- und Gefahrensignale sind am rechten Strassenrand anzubringen. Bei Bedarf können sie über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln oder aus zwingenden Gründen links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können links auf der Rückseite von Signalen für den Gegenverkehr angebracht werden.

4 Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen.

5°Das Signal «Hindernis umfahren» (C.12 und C.13) kann bei Bedarf auch an fahrenden Fahrzeugen angebracht werden.

Art. 8 Schrift und Symbole

1 Auf Signalen ist die ASTRA-Frutiger-Schrift zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Signalisation touristisch bedeutsamer Ziele.

2 Auf weissem und orangem Grund sind die Schrift und die Symbole schwarz darzustellen. Auf andersfarbigem Grund erfolgt die Darstellung in Weiss, vorbehalten bleiben die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser. Auf schwarzem Grund kann die Darstellung auch in Gelb erfolgen.

5 SR…..