Vorlage_1B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten
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7. Kapitel: Lichtsignale
Art. 59 Ausgestaltung der Lichtsignalanlagen
1 Ampeln müssen pro Farbe ein Leuchtfeld aufweisen. Vorbehalten bleiben die Artikel 60 Absatz 3 und 61 Absatz 1.
2 Die Lichter sind rund. Lichter für Fussgängerinnen und Fussgänger dürfen rechteckig sein. In Kombination mit Lichtern, die sich an Fussgängerinnen und Fussgänger richten, dürfen auch Lichter für Fahrräder rechteckig sein.
3 Die Pfeile und Symbole in Drei-Farben-Ampeln für den Fahrverkehr werden grün auf schwarzem Grund beziehungsweise als schwarze Konturen auf rotem oder gelbem Grund dargestellt. Bei Lichtsignalen für bestimmte Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden Symbole und Pfeile farbig auf schwarzem Grund dargestellt.
4 Lichtsignale für den Fahrverkehr werden auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weissem Rand angebracht; diese kann fehlen, wenn eine Überstrahlung durch die Sonne oder andere Lichtquellen ausgeschlossen ist, ebenso bei Lichtsignalen, die sich ausschliesslich an Fahrräder richten. Rote Blinklichtsignale an Bahnübergängen sind immer auf einer dreieckigen schwarzen Tafel mit einem weissen und einem rotem Rand anzubringen.
5 Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer versehen sein. Lichtsignalanlagen für Fussgängerinnen und Fussgänger sind mit akustischen oder taktilen Vorrichtungen für Sehbehinderte zu ergänzen.
Art. 60 Verwendung von Drei-Farben-Ampeln
1 Die Folge der Farben bei Drei-Farben-Ampeln ist Grün – Gelb – Rot – Rot und gleichzeitig Gelb – Grün. Das rote Licht und das gleichzeitig leuchtende gelbe Licht dürfen erst erlöschen, wenn das grüne aufleuchtet. Gelbes Blinklicht in der Mitte der Ampel kann verwendet werden zur Anzeige, dass die Lichtsignalanlage ausser Betrieb ist.
2 Drei-Farben-Ampeln müssen verhindern:
a. das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedener Richtung, ausser von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr;
b. das Zusammentreffen von Fahrzeugen mit Fussgängerinnen und Fussgängern, ausser mit jenen in der Querstrasse.
3 Auf Vortrittskonflikte sind die vortrittsbelasteten Fahrzeugführerinnen und -führer wie folgt aufmerksam zu machen:
a. auf Konflikte mit dem Gegenverkehr: mit einem gelben Blinklicht, das sich links der Ampel auf der Höhe des grünen Pfeils befindet;
b. auf Konflikte mit Fussgängerinnen und Fussgängern auf der Querstrasse: mit einem gelben Blinklicht mit der Kontur eines Fussgängersymbols, das sich links beziehungsweise rechts neben dem grünen Pfeil befindet; befinden sich