Vorlage_1B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten
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e. innerorts mit Zonensignalisation: 30 km/h nach den Regeln über die Tempo-30-Zonen beziehungsweise 20 km/h nach den Regeln über die Begegnungszonen.
6 Vor der Verfügung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten ist durch ein Gutachten (Artikel 32 Absatz 3 SVG) abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.
Art. 26 Abbiegen verboten
Die Verbotssignale «Abbiegen nach rechts verboten» (B.28) und «Abbiegen nach links verboten» (B.29) dürfen nicht angebracht werden, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit den Gebotssignalen «Linksabbiegen» (C.07) beziehungsweise «Rechtsabbiegen» (C.06) eindeutig angezeigt werden kann.
Art. 27 Polizei
Das Signal «Polizei» (B.38) wird von der Polizei angebracht. Die Vorankündigung eines Anhaltepostens der Polizei erfolgt nötigenfalls mit dem Signal «Andere Gefahren» (A.27).
3. Abschnitt: Gebotssignale
Art. 28 Stop, Kein Vortritt
1 Die Signale «Stop» (C.01) und «Kein Vortritt» (C.02) sind kurz vor der Verzweigung anzubringen; sie können um maximal 10 m zurückverlegt werden. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen werden die Signale in der Regel auch links angebracht.
2 Die Signale «Stop» und «Kein Vortritt» müssen auf Hauptstrassen, deren Vortritt zugunsten einer andern Hauptstrasse aufgehoben wird, vorsignalisiert werden.
3 Bei Verzweigungen ausserorts ist der untergeordneten Strasse mit dem Signal «Stop» oder «Kein Vortritt» der Vortritt zu entziehen. Davon ausgenommen sind Verzweigungen unbedeutender Nebenstrassen.
4 Wird eine Zufahrt zu einer Verzweigung mit dem Signal «Stop» oder «Kein Vortritt» geregelt, so ist der entgegenkommenden Strasse ebenfalls mit einem dieser Signale der Vortritt zu entziehen, ausgenommen diese sei eine abknickende vortrittsberechtigte Strasse.
5 Die Signale «Stop» und «Kein Vortritt» können auf Feldwegen, Radwegen, auf Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, Ausfahrten von Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen angebracht werden, wenn dies zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse nötig ist.