Vorlage_1B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten
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2 Umleitungen bei Baustellen sind mit den Signalen nach Artikel 142 E-StBV11 zu signalisieren.
3 Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, sind die Signale abzudecken oder zu entfernen, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind.
Art. 75 Schranken
1 Wo der Verkehr zeitweilig gesperrt werden muss, können Schranken angebracht werden, namentlich bei Bahnübergängen, Zollhaltestellen und Flugplätzen. Die Ausgestaltung richtet sich nach den Bestimmungen des Eisenbahnrechts für Schrankenanlagen.
2 Für kurzzeitige Sperren auf Strassen mit schwachem Verkehr können Ketten oder Seile und dergleichen verwendet werden; sie müssen rot-weiss gestreift oder durch rote und weisse Wimpel gekennzeichnet sein.
Art. 76 Leiteinrichtungen
1 Hindernisse sind wie folgt mit Leiteinrichtungen (K.27) zu kennzeichnen:
a. Stirnflächen von Hindernissen wie vorspringende Hausecken oder Tunneleingänge: mit schwarz-weissen, schräg zur Fahrbahn geneigten Streifen;
b. Seitenflächen wie Randmauern, Trottoirränder oder Tunnelwände: mit schwarz-weissen, senkrechten Streifen oder einem senkrecht gestreiften Längsband;
c. Pfosten, Masten, Bäume und dergleichen: mit schwarz-weissen, waagrechten Streifen;
d. Hindernisse über der Fahrbahn: mit schwarz-weissen, senkrechten Streifen.
2 Ist der Strassenverlauf leicht erkennbar ist, so muss er auf Seitenflächen nicht gekennzeichnet werden.
3 Bei Fahrbahntrennungen auf Autobahnen und Autostrassen können Verkehrsteiler verwendet werden.
10. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz
Art. 77 Grundsätze
1 Örtliche Verkehrsanordnungen, die durch Vorschriftssignale oder durch Lichtsignale angezeigt werden, sind durch die Behörde zu verfügen und zu veröffentlichen. Diese Signale dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.
11 SR ...