Vorlage_1B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten
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Art. 82 Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte bei Verkehrsflächen in
privatem Eigentum
1 Zur Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen kann die Behörde auch auf Einmündungen von Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, die erforderlichen Anordnungen treffen.
2 Haben Eigentümerinnen und Eigentümer zum Schutz ihres Grundeigentums auf ihren Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirkt, so können sie das zutreffende Signal mit beigefügtem Zusatz, wie «Privat» oder «Privatweg», nach den Anweisungen der Behörde anbringen.
3 Nach den Anweisungen der Behörde anbringen dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer privater Parkflächen das Signal «Parkieren gestattet» (D.13). Es darf den Namen des Betriebes enthalten.
Art. 83 Aufsicht
1 Die Behörde überwacht die von Organisationen oder Privaten nach den Artikeln 82 Absätze 2 und 3 und 90 Absatz 4 angebrachten Signale. Signale, die ohne Bewilligung angebracht wurden, sind auf Kosten der oder des Pflichtigen zu entfernen.
2 Haben die Kantone die Signalisation den Gemeinden übertragen, so müssen sie über deren Signalisation die Aufsicht führen.
3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen überprüfen und gegebenenfalls aufheben.
12. Kapitel: Strassenreklamen
Art. 84 Begriffe
1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführerinnen und -führer liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
2 Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, die am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
Art. 85 Grundsätze
1 Unzulässig sind Strassenreklamen:
a. wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;
b. auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgänger- und Begegnungszonen;
c. in Tunnels sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;