Vorlage_1B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten
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Art. 13 Tiere
Das Signal «Tiere» (A.18) darf nur angebracht werden:
a. in Weidegebieten, die von Rechts wegen nicht eingezäunt sein müssen;
b. bei Alpaufzug oder Alpentladung, solange sich Herden auf der Fahrbahn bewegen;
c. nötigenfalls auf Hauptstrassen mit häufigem Viehtrieb.
Art. 14 Gegenverkehr, Stau
1 Das Signal «Gegenverkehr» (A.19) ist anzubringen:
a. auf Autobahnen, wenn ein Fahrstreifen für den Gegenverkehr reserviert ist und eine feste Trennung der Fahrtrichtungen fehlt;
b. nach dem Signal «Autostrasse» (D.04), wenn die Autostrasse auf eine Autobahn folgt;
c. am Ende von Einbahnstrassen, sobald eine Strecke mit Gegenverkehr folgt.
2 An anderen Stellen darf es nicht angebracht werden.
3 Das Signal «Stau» (A.20) darf nur an Stellen dauernd angebracht werden, wo häufig mit Stau zu rechnen ist.
Art. 15 Lichtsignale, Verzweigung
1 Innerorts darf das Signal «Lichtsignale» (A.21) nur ausnahmsweise angebracht werden.
2 Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (A.23) darf nur angebracht werden, wenn:
a. die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkannt werden kann;
b. nach mehreren Verzweigungen mit einer Strasse ohne Vortritt eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.
Art. 16 Strassenbahn, Schranken, Bahnübergang ohne Schranken
1 Das Signal «Strassenbahn» (A.24) kann nach den Bestimmungen des Eisenbahnrechts am Bahnübergang selbst verwendet werden. Mit beigefügter «Distanztafel» (I.01) kann es nach den Aufstellungsvorschriften für Gefahrensignale zur Warnung vor derart signalisierten Bahnübergängen eingesetzt werden.
2 Bei Bahnübergängen mit Blinklichtsignalen ist den Signalen «Schranken» (A.25) und «Bahnübergang ohne Schranken» (A.26) die Zusatztafel «Blinklicht» (I.15) beizufügen.