Vorlage_1B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten
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Art. 63 Standort der Ampeln
1 Ampeln für den Fahrverkehr stehen am rechten Fahrbahnrand. Sie können:
a. bei mehreren Fahrstreifen für den linken Aussenstreifen auf dessen linker Seite stehen;
b. über den entsprechenden Fahrstreifen oder in besonderen Fällen hinter dem Konfliktpunkt oder auf der linken Seite wiederholt werden;
c. ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden, sofern der seitliche Standort nicht möglich oder nicht sinnvoll ist;
d. in besonderen Fällen (z.B. bei Bahnen auf eigenem Trassee unmittelbar entlang der Fahrbahn) zu zweit für einen einzigen Fahrstreifen angebracht werden zur Regelung verschiedener Fahrtrichtungen; der Fahrstreifen muss dafür mindestens 4,50 m breit sein, und die Ampeln müssen den Verkehrsströmen eindeutig zugeordnet werden können.
2 Ampeln für Fussgängerinnen und Fussgänger sind auf der gegenüberliegenden Seite der Strasse anzubringen.
3 Ampeln für Fahrräder können zusätzlich zu den Ampeln für den allgemeinen Fahrverkehr angebracht werden. Sie können in Kombination mit Lichtern, die sich an Fussgängerinnen und Fussgänger richten, sowie in weiteren besonderen Fällen auf der gegenüberliegenden Seite der Strasse angebracht werden.
vgl. zudem Verzeichnis der Übergangsbestimmungen und separat zu be-
schliessenden Änderungen
8. Kapitel: Markierungen
Art. 64 Allgemeines
1 Bauliche und gestalterische Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt werden, ihre Wirkung beeinträchtigen oder sonstwie den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, sind unzulässig.
2 Markierungen dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wenn nötig, sind sie retroreflektierend auszugestalten. Markierungslinien können mit Reflektoren versehen sein.
3 Wird eine Markierung durch bauliche Mittel ausgeführt, so müssen diese in Bezug auf Farbe, Abmessung und Sicherheit den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Markierung entsprechen.
Art. 65 Massnahmen für Sehbehinderte
Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und in Begegnungszonen verwendet werden, um die Sicherheit für sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu erleichtern. Die Linien zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen sind immer durch taktil-visuelle Markierungen zu ergänzen.