Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten
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Artikel 59 Absatz 3
Kantonale Behörden haben die Möglichkeit, in Einzelfällen Pferdehaltungen ausnahmsweise zu bewilligen, auch wenn diese Haltungen den Vorschriften bezüglich Sicht-, Hör- und Geruchkontakt widersprechen. Daran soll die neue Regelung nichts ändern. Für die kantonalen Behörden besteht wie bis anhin die Möglichkeit, Ausnahmebewilligungen für die einzelne Haltung von Pferden zu erteilen.
Durch die Streichung des Begriffs alt wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser Begriff auslegungsbedürftig ist und keine exakte Altersangabe allen Fällen gerecht werden kann. Die kantonalen Behörden können die Ausnahmeregelung flexibler anwenden.
Diese Änderung ermöglicht es beispielsweise, dass Herdenschutzesel einzeln gehalten werden dürfen, wenn dies die kantonale Behörde erlaubt. Es wird jedoch erwartet, dass die Behörden Ausnahmegesuchen nur stattgeben, wenn alle anderen Massnahmen zur Vergesellschaftung von Pferden unverhältnismässig wären, damit es nicht zu einer starken Zunahme an Ausnahmebewilligungen kommt.
Artikel 62
Art. 62 ist aufgrund der Erfassung landwirtschaftlicher Pferdehaltungen seit 1.1.10, bzw. seit dem Eintrag der Pferde in die Tierverkehrsdatenbank seit dem 1.1.11 überflüssig geworden.
Artikel 63
Am geltenden Stacheldrahtverbot für die Pferdehaltung ist grundsätzlich festzuhalten. Der neue Abs. 2 ermöglicht lediglich, unter bestimmten Voraussetzungen befristete Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Es hat sich gezeigt, dass im Jurabogen mit seinen sehr grosse Weiden die Umsetzung des Stacheldrahtverbots schwierig ist. Für eine weitläufige Weide, die zusätzlich über eine gut sichtbare andere Begrenzung verfügt - zum Beispiel einen Waldrand oder die im Jura typischen Trockenmauern - soll deshalb eine solche Ausnahmebewilligung möglich sein (vgl. auch parlamentarische Beratung zur Motion Favre 09.3458 „Haltung von Pferden auf Weiden. Unangemessenes Stacheldrahtverbot“).
Artikel 64 Absatz 2
Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 70 Absatz 2
Die bisherige Vorgabe, Hunde in Zwingern oder Boxen mindestens paarweise zu halten, wird insofern gelockert, als dass sie auch in angrenzenden Gehegen gehalten werden dürfen, wenn sie dabei Sicht-, Hör- und Geruchkontakt untereinander haben. Diese Anforderung gilt nicht für Hunde, die für weniger als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten werden.
Für Hunde mit ausreichend Sozialkontakt gilt diese Anforderung ebenfalls nicht. Die Mindestaufenthaltsdauer ausserhalb des Geheges beträgt in diesem Fall fünf Stunden pro Tag und muss ausreichend Sozialkontaktmöglichkeiten bieten.