Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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In Absatz 3 wird festgelegt, dass in jedem grösseren Betrieb eine für die Einhaltung der Tierschutzvorschriften verantwortliche Person eingesetzt (Tierschutzbeauftragte/r) werden muss. Um diese Funktion tatsächlich ausüben zu können, sollte sie nach Möglichkeit direkt der Betriebsleitung unterstellt werden. In kleinen Schlachtbetrieben liegt die Zuständigkeit bei der Betriebsleitung.

Artikel 178 Absatz 2 Buchstaben c und d

Art. 178 regelt die Betäubungspflicht im Falle der Tötung von Wirbeltieren anlässlich der Schlachtung. Aus lebensmittelhygienischen Gründen darf nur Fleisch von ausgebluteten Tieren gewonnen werden. Die Tiere müssen zuerst betäubt werden, bevor dann ein Hauptgefäss zum Blutentzug eröffnet wird. Dies führt erst nach einigen Minuten zum Tode. Durch die vorangehende Betäubung wird sichergestellt, dass das Tier in diesem Zeitraum nicht leidet.

Abs. 2 enthält Ausnahmen von der Betäubungspflicht. Eine zusätzliche Betäubung ist nicht nötig, wenn die Tötungsmethode unmittelbar zum Bewusstseinsverlust (Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit) führt (Bst. c).

Für die Schlachtung von Fröschen sind keine geeigneten Betäubungsmethoden verfügbar. Die Kühlung führt lediglich zu einer Kältestarre, ohne dass nachgewiesenermassen ein Bewusstseinsverlust eintritt. Deshalb regelt Bst. d, dass keine Betäubung vorgenommen werden muss, wenn Frösche in gekühltem Zustand geköpft werden (schnelle Tötungsmethode) und die Köpfe unmittelbar danach vernichtet werden.

9. Kapitel : Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung

Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Bildungskanälen und den Bildungstypen ist nicht immer einfach. Deshalb sollen an dieser Stelle nochmals die drei Bildungstypen erläutert werden:

a) Die Ausbildung: allgemeine Ausbildung oder Grundausbildung, eröffnet Zugang zur Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit.

b) Die Weiterbildung: vertieft die Kompetenzen und erlaubt eine Spezialisierung im gewählten Bereich.

c) Die Fortbildung: gewährleistet die ständige Aktualisierung der beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen.

Die Art der zusätzlichen Bildung im Anwendungsbereich der Tierschutzgesetzgebung hängt ab von dem für die Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Tätigkeit geforderten Typ der Grundausbildung; die verschiedenen Möglichkeiten sind in der TSchV geregelt.

Es kann nicht generell gesagt werden, dass es eine bestimmte Folge zwischen den verschiedenen Bildungstypen gibt. Das heisst, man kommt nicht unbedingt von einem Stadium der Bildung in das nächste, wie z.B. Ausbildung – Weiterbildung - Fortbildung : es hängt immer vom entsprechenden Bereich ab.

Eine Weiterbildung kann aber nur auf eine Grundausbildung folgen, hingegen kann eine Fortbildung auf sämtlichen Bildungstypen folgen.