Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund

Dem BVET fallen mit den vorliegenden Verordnungsänderungen einige Zusatzaufwendungen in Bezug auf den Erlass von entsprechenden Ausführungsbestimmungen an, die jedoch mit den dem BVET zur Verfügung stehenden Ressourcen bewältigt werden können.

Im Übrigen haben die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen keinen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge.

2. Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Die Kantone haben neue Bewilligungsverfahren einzurichten für Tierheime, gewerbsmässige Tierbetreuungsdienste, die Abgabe von Tieren, die gewerbsmässige Zucht oder Haltung von Heimtieren oder Nutzhunden sowie für das Durchführen der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Pferde ohne fachspezifische berufliche Ausbildung (Art. 101).

Neu ist ebenfalls die Meldepflicht für Anbieterinnen und Anbietern von Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen (Art. 204a Abs. 1).

Bei der Errichtung dieser neuen Melde- und Bewilligungsverfahren können die Kantone zum Teil auf bestehende Strukturen (bisherige Meldungen) zurückgreifen, zum Teil müssen sie diese erst aufbauen. Das BVET wird jedoch die entsprechenden Formularvorlagen zur Verfügung stellen (Art. 101b und Art. 204a Abs. 2). Die Anzahl der Bewilligungen und Meldungen wird sich im überschaubaren Rahmen bewegen. Die neuen Melde- und Bewilligungsverfahren werden u.a. auf Anregung einiger Kantone eingeführt, die eine griffigere Handhabe für den Vollzug anstreben.

Auch die neuen Meldepflichten für Ausbildner von Schutzhunden (Art. 74 Abs. 2) und für Veranstalter von Ausbildungen und Prüfungen von Jagdhunden (Art. 75 Abs. 6) sowie die Bewilligungen der Saugatter (Art. 75 Abs. 5) werden einen gewissen zusätzlichen Aufwand für die kantonalen Behörden mit sich bringen. Es ist jedoch abzusehen, dass sich die Anzahl Meldungen bzw. Bewilligungen in bescheidenem Rahmen halten wird.

Die Verpflichtung, dem BVET über das Informationssystem E-Tierversuche fortlaufend zusätzlich zu den Bewilligungen, die vollständigen Gesuchs- oder Meldungsunterlagen sowie die Anträge der kantonalen Tierversuchskommission zu übermitteln (Art. 145 Abs. 4) erzeugt den Kantonen keinen Mehraufwand. Die Infrastruktur für die Übermittlung (E-Tierversuche) ist vorhanden; die zusätzlichen Unterlagen werden sowieso im System erfasst.

Im Übrigen haben die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen keine wesentlichen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge. Die Gemeinden sind durch die Regelungen nicht unmittelbar betroffen.

3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Für die Rechtsunterworfenen entstehen gewisse Zusatzkosten durch die neuen Anforderungen bei der Haltung von Afrikanischen Straussen (Anhang 2). Für die Erfüllung der Anforderungen bei der Haltung von Afrikanischen Straussen wird jedoch den Betroffenen eine beachtliche Übergangsfrist gewährt.