Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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Absatz 3

Betrifft nur den französischen Text.

Absatz 5

Stromführende Zäune werden auch als Steuervorrichtung zur Abgrenzung von Auslaufflächen eingesetzt. Diese können in den Stall integriert sein oder daran angrenzen. Bei klein bemessenen Auslaufflächen kann es zu Situationen kommen, in denen die Tiere insbesondere bei sozialen Auseinandersetzungen nicht ausreichend Distanz zum Zaun halten können und einen Stromschlag erhalten.

Mit dem neuen Art. 35 Abs. 5 wird gewährleistet, dass es beim Einsatz von stromführenden Zäunen auf Auslaufflächen nicht zu Situationen kommt, welche den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nicht genügen. Es werden die grundsätzlichen Anforderungen bei der Verwendung von stromführenden Zäunen auf Auslaufflächen festgelegt. Für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen werden in der Verordnung des BVET vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) zur Ausführung dieser Anforderungen Angaben zur Mindestgrösse von Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen festgelegt. Für die Bestimmung gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr.

Absatz 6

Bei Pferden werden in Ausläufen nebst Festzäunen auch stromführende Umzäunungen eingesetzt, insbesondere um unverträgliche, einzeln aufgestallte, benachbarte Pferde von Rangeleien über den Zaun hinweg abzuhalten. Weil bisher aus der Praxis auch auf kleineren Flächen keine Probleme bekannt sind, wird für die Umzäunung bei Pferdeausläufen im Gegensatz zu Abs. 5 nur gefordert, dass die stromführenden Teile für Pferde gut sichtbar sind.

Artikel 39 Absatz3

Die bis anhin geltende Regelung in Art. 39 führt in der Praxis dazu, dass Kälber, die in eingestreuten Einflächenbuchten aufgezogen wurden (Abs. 3), exakt im Alter von vier Monaten umgestallt werden, da sie vor dem vierten Monat nicht (Abs. 1) in Vollspaltenbuchten für die Mast gehalten werden dürfen. Es ist aber in der Praxis weder möglich noch sinnvoll, sämtliche in der Gruppe aufgezogenen Kälber präzise im Alter von 4 Monaten umzustallen, da innerhalb der Gruppe Altersunterschiede bestehen können.

Die neue Regelung gewährt einen Spielraum von einem Monat, da die Tiere neu bis zum Alter von fünf Monaten in den eingestreuten Einflächenbuchten verbleiben dürfen.

Artikel 41 Absatz 1

Betrifft nur den französischen Text.

Artikel 57 Absatz 5

Es handelt sich lediglich um eine sprachliche Anpassung.

Der 1. Abschnitt der Tabelle 6 im Anhang 1 wird differenzierter, um auch grosse Gruppen von Tieren zu berücksichtigen.