Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten
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Kann die Höhe nicht nach der Formel h = 0.75 x KL angeboten werden, ist die Grundfläche entsprechend zu vergrössern.
Vorbemerkung B: Neu wird auch die Lichtqualität als besonderen Anspruch aufgenommen, weil je nach Lebensraum und Aktivitätsmuster speziesabhängige Lichtbedürfnisse bestehen.
Vorbemerkung C: es werden in die Sicherheitsvorschriften nicht nur giftige, sondern auch wehrhafte Reptilien mit eingeschlossen und Beispiel dazu genannt.
Die Nomenklatur der Tabelle 5 wird neu präziser geordnet und aktualisiert.
Die Schildkröten (Ordnung der Testudinata) werden gemäss Habitat und Lebensweise neu in terrestrische und aquatische Gruppen eingeteilt.
Für die Unterordnung der Echsen erfolgt die Einteilung neu nach Teilordnungen.
Bei den Schlangen werden bei den Überordnungen neu die Unterfamilien genannt und jeweils häufig gehaltene Vertreter als Beispiele aufgeführt. Zudem wurden Anpassungen an die aktuelle Namensgebung vorgenommen
Bei den Besonderen Anforderungen wurden die Ziffern 16) bzw. 17) durch die Texte
26) bzw. 27) ersetzt, weil die Ausbildungsanforderungen bereits in Art. 85 geregelt sind.
Reptilien: 29 und 30 (Anolis): die Gehege-Grundmasse bei den nachtaktiven, kletternden Geckos (Ziffer 29) und den nachtaktiven bodenbewohnenden Geckos (Ziffer
30) sind verwechselt worden, die Gehegehöhen hingegen stimmen.
Zusätzlich sollte die Ziffern 31 ergänzt werden mit „und Anolis“. Anolis-Arten sind ziemlich beliebte Aquarientiere werden aber in der Tabelle nirgends erwähnt.
Tabelle 6 Lamas und Alpakas
Die Mindestfläche von 250 m2 für den Auslauf gilt für eine Gruppe bis zu 6 Tieren. Die Mindestfläche muss nach Artikel 57 befestigt werden, was mit den bisherigen Vorgaben in Tabelle 6 unrealistisch hohe Flächen ergibt, wenn in der Tabelle der Zusatz „pro Tier“ stehen bleibt (bei 6 Tieren schon 1500 m2, würde auch in der Landwirtschaftszone nach Raumplanungsgesetz nicht bewilligt).
Tabelle 8
In der gesamten Tabelle 8, inkl. Anmerkungen zu Tabelle 8, wird der Begriff gross durch lang ersetzt. Dies schafft Klarheit in der Anwendung. Im Vollzug wird sich durch diese Änderung aber nichts ändern.
Die Anmerkung b) zu Tabelle 8 wird in der italienischen Fassung angepasst. Neu wird der Begriff parco anstelle des bisherigen Begriffs recinto verwendet. Diese rein sprachliche Anpassung hat keinen Einfluss auf die Auslegung und den Vollzugs der Tabelle 8.
Vorbemerkung A
Die Beschränkung der Mindestanforderung auf Zierfische über 20 cm ist nicht sachlogisch und hat zu vielen Rückfragen geführt. Hingegen soll ausdrücklich eingefordert werden, das alle Aquarien mit partiellen Sichtschutz (z.B. Wasserpflanzen) und Rückzugsmöglichkeiten für die Fische ausgestaltet werden müssen. Deshalb wird die bisherige Besondere Anforderung 1) ergänzt und in Vorbemerkung A aufgenommen.