Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten
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suchstierhaltung entspricht. Die Vorgaben für nicht züchtende Versuchstiere sind in Anhang 3 Tabelle 1 festgelegt, diejenigen für züchtende in einer Versuchstierhaltung in Tabelle 2.
Die Absätze 2 bis 8 legen die Anforderungen fest, denen die Haltung von Futtertieren entsprechen muss. Bei der Beleuchtung der Gehege ist darauf zu achten, dass die Lichtverhältnisse, insbesondere die Hell- und Dunkelphasen den Bedürfnissen der Tiere entsprechen und die künstliche Lichtquelle keine Effekte erzeugt, die die Tiere belasten. Wie in Versuchstierzuchten müssen separate Räumlichkeiten zur Absonderung von kranken Tieren und zur Lagerung von Futter und Materialien zur Verfügung stehen. Die Tiere sind ihren sozialen Bedürfnissen entsprechend zu halten und dürfen nur markiert werden, wenn sie zur Zucht vorgesehen sind, wobei die am wenigsten belastende Markierungsmethode zu wählen ist.
Artikel 93 Absätze 1 und 2
Art. 93 wird dahingehend ergänzt, dass auch für die bewilligungspflichtige Zucht und Haltung von Futtertieren eine Bestandeskontrolle zu führen ist, in der die Abnehmer von Tieren zu Futterzwecken aufgeführt werden müssen.
Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe d
Der bisherige Verweis auf Art. 195 ist nicht korrekt. Nicht für jede Art von bewilligungspflichtiger Wildtierhaltung muss ein Tierpfleger bzw. eine Tierpflegerin verantwortlich sein. Art. 85 sieht differenzierte Anforderungen je nach Art der Tierhaltung vor. Der neue Verweis auf Art. 85 erlaubt es der zuständigen Behörde, betreffend den Bewilligungsvoraussetzungen für Wildtierhaltungen, die Gegebenheiten im Einzelfall besser zu würdigen.
Artikel 97
In der bisherigen Fassung von Art. 97 werden strengere Anforderungen an die gewerbsmässigen Besatz- und Speisefischzüchter gestellt als an gewerbsmässige Züchter oder Halter von anderen Fischen (Art. 85). Sie müssen nämlich bisher über eine Ausbildung nach Art. 196 (Fischereiberuf) verfügen. Es gibt jedoch keinen Grund, an gewerbsmässige Züchter und Halter von Besatz- und Speisefischen oder Panzerkrebsen strengere Anforderungen zu stellen als an gewerbsmässige Züchter und Halter von anderen Fischen.
Durch diese Änderung kann das in der TSchV grundsätzlich verwendete Drei-Stufen-System beibehalten werden. Danach soll für den beruflichen bzw. gewerbsmässigen Umgang und den privaten Umgang je eine den Anforderungen entsprechende Ausbildung verlangt werden sowie jeweils je nach Art oder Grösse der Haltung differenziert werden.
Diese Anpassung führt zu einer Änderung der Ausbildungsverordnung des EVD. Es erscheint konsequent, die gewerbsmässigen Züchter und Halter von Besatz- und Speisefischen sowie von Panzerkrebsen hinsichtlich der Ausbildung mit den gewerbsmässigen Züchtern und Haltern von anderen Wildtieren gleichzusetzen.