Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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liche, resp. 800 m2 für jedes weitere männliche Tier. In den Richtlinien des BVET vom 29. März 2004 (Nr.800.111.16) wurden für 1-3 Tiere 1600 m2 und 200 m2 bzw. 800 m2 festgelegt. Die Werte der Richtlinie werden als Mindestanforderungen in die Tierschutzverordnung übernommen, um die Empfehlungen des Europarates umzusetzen.

Mindestanforderungen für Nandus:

Für Nandus ist kein geschlossener Innenraum notwendig. Ein permanent zugänglicher Stall oder Unterstand, der allen Tieren gleichzeitig Schutz bietet genügt. Ab dem

3. Lebensmonat ist den Tieren übers ganze Jahr Tag und Nacht freier Zugang zu einem Auslauf oder Weidefläche zu gewähren.

Mindestanforderungen für Kasuare:

Das Gehege für Kasuare muss unterteilbar sein, um bei Bedarf den Hahn abtrennen zu können. Der abgetrennte Teil des Geheges soll mindestens 100 m2 betragen. Die Gehege der Kasuare müssen unterteilbar sein, da sich die Tiere ausserhalb der Fortpflanzungszeit nicht vertragen und territoriale Einzelgänger sind.

Mindestanforderungen für Emus:

Mit den Anpassungen der Mindestanforderung für Emus sollen die Empfehlungen des Europarates umgesetzt werden. Diese sehen für 1-2 adulte Tiere eine Weidefläche von 500 m2 vor. Das Gehege muss unterteilbar sein, um bei Bedarf den Hahn abtrennen zu können. Der abgetrennte Teil des Geheges soll mindestens 100 m2 betragen. Emus sollen ab dem 3. Lebensmonat freien Zugang zu einem Aussengehege haben. Im Gehege muss eine Möglichkeit zum Baden (in Wasser) eingerichtet und ein Unterstand oder Stall vorhanden sein, welcher allen gehaltenen Tieren gleichzeitig Platz bietet, trocken bleibt und eine windgeschützte Liegefläche aufweist.

Tabelle 3 Bassins für Säugetiere:

Aufgrund des im Rahmen der Revision des TSchG beschlossenen Importverbots für Cetacea (Inkrafttreten am 1. Januar 2013) werden die Walartigen (Cetacea) aus der Tabelle gestrichen.

Tabelle 5 Reptilien:

Vorbemerkung A: gemäss der Berechnungsformel bezogen auf die Körperlänge (KL) müsste die Terrariumhöhe zB. für eine 5m lange Riesenschlange 0.75 x KL = 3.75 m betragen.

Einerseits klettern ältere und somit grössere Schlangen weniger bis nicht und andererseits schreibt die Schweizer Baunorm SIA für die durchschnittliche Zimmerhöhe 2.4m vor.

Aus diesen Gründen wird neu der Zusatz mit der Maximalhöhen-Begrenzung aufgenommen, sofern die Raumhöhe einen grösseren Wert nicht zulässt. Sofern die Gehegehöhe also nicht der vorgegebenen Formel entspricht, muss im Gegenzug die Fläche entsprechend vergrössert werden.

Bsp. In der TSchV wird für grosse Riesenschlangen und Anakondas eine Gehegehöhe von 0.75 x KL verlangt. Werden mehrere, unterschiedlich grosse Tiere zusammen gehalten, ist die KL des grössten Tiers massgebend für die Berechnung. Wenn sie einen Wert höher als 2.4 m ergibt, kann dieser in begründeten Fällen auf 2.4 m beschränkt bleiben, wobei die Kubatur insgesamt nicht verkleinert werden darf.