Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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Insbesondere für Schutzhunde dürfte die vorgeschlagene Lösung angemessen sein.

Für die Versuchstierhaltung von Hunden ist weiterhin Gruppenhaltung vorgeschrieben (siehe Art. 119 Abs. 2).

Artikel 71 Absätze 2 und 3

Betrifft nur den italienischen Text.

Artikel 72 Absätze 4 und 4bis

Die Anpassung berücksichtigt den beschränkt zur Verfügung stehenden Platz in Tierheimen, ohne dass dabei das Wohl der Hunde leidet. Das Unterschreiten der verlangten Mindestflächen ist nur für Kurzaufenthalte zulässig oder wenn bei Rudelhaltung in einem grossen Aussengehege die Boxe als Ruhe- und Rückzugsort dient. Die Flächen werden in der geplanten Verordnung des BVET über die gewerbsmässige Heimtierhaltung festgelegt sein und entsprechen den Boxenmindestmassen nach Tierschutzverordnung von 1981.

Artikel 73 Absatz 2

Alle Halsbänder oder Führhilfen, welche nach innen gerichtete Elemente aufweisen oder geeignet sind, durch mechanische Einwirkungen Schmerzen zu erzeugen, sollen verboten werden. Um das Verbot der Stachelhalsbänder in Art. 73 Abs. 2 zu umgehen, werden zunehmend neue Formen von Erziehungshalsbändern eingesetzt, die aufgrund mechanischer Mechanismen Schmerzen verursachen. Diese neuartigen Zwangsmittel unterscheiden sich optisch stark von einem ‚normalen‘ Stachelhalsband, zeigen jedoch ähnliche Wirkung, weshalb sie ebenfalls dem Verbot unterstellt werden.

Artikel 74

Die geltende Fassung des Art. 74 gestattet die Durchführung von Schutzdiensttrainings nur mit Diensthunden (Armee, Grenzwacht, Polizei) und mit Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind. Hunde privater Sicherheitsdienste fallen unter keine der genannten Kategorien.

Die Schutzdienstausbildung von Hunden, die bei privaten Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden, ist jedoch erforderlich, damit staatliche Sicherheitsdienste - wie etwa die Polizei – diese zur Unterstützung einsetzen können. Art. 74 ist daher entsprechend zu ergänzen.

Die Schutzdienstausbildung von Hunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Aktivitäten der privaten Sicherheitsunternehmen nach kantonalem Recht überhaupt zulässig sind. Alle Westschweizer Kantone sind dem Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen (nachstehend: Konkordat) beigetreten. Dieses legt gemeinsame Regeln fest, welche die Tätigkeit der Sicherheitsunternehmen und ihres Personals bestimmen. Das Konkordat statuiert eine Bewilligungspflicht für alle Aktivitäten im Bereich der Sicherheit. Neun andere Kantone haben gesetzliche Bestimmungen zu den privaten Sicherheitsunternehmen erlassen, die gleich wie das Kon-