Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten
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unverzüglich an den Bestimmungsort fahren zu lassen und die Tiere dort unverzüglich aus den Transportkisten zu entladen. Deshalb soll die Bestimmung in Art. 160 Abs. 7 flexibler formuliert werden.
Artikel 164
Neu wird eine zusätzliche Ausnahme aufgeführt, wonach es nicht notwendig ist, Transportmittel für den Transport von Pferden einzustreuen – dies, weil viele Pferde allergisch auf Staub in der Einstreu reagieren. Während dem Transport setzen Pferde keinen Harn ab, und sie legen sich während den Ruhepausen nicht hin.
Artikel 165 Absätze 2 und 3
Absatz 2
Diese Bestimmung wird eingegrenzt auf landwirtschaftliche Nutztiere. Der Aufenthalt im Transportfahrzeug kommt vor allem auf längeren Wegen zum Schlachtbetrieb, resp. bei Sammeltransporten zum Tragen, wo Tiere aus verschiedenen Herkunftsbetrieben unterwegs auf grössere Fahrzeuge umgeladen werden. Werden die Anforderungen eingehalten, ist der Aufenthalt im Transportmittel vertretbar.
Absatz 3
Von Situationen nach Abs. 2 zu unterscheiden sind solche, wo Tiere temporär im Transporter untergebracht sind. Dies betrifft vor allem Hunde und Pferde anlässlich von Diensteinsätzen (Schutzdienst, Sicherheitsdienst – Hund), Sportanlässen (Pferde-, Hundesport – mehrere Stunden bis 2 Tage) oder Ausstellungen (v.a. Hunde, ein- bis mehrtägig). Das BVET soll dazu entsprechende technische Vorschriften erlassen können.
Artikel 177a
Artikel 177a regelt die Verantwortlichkeit der Schlachtbetriebe. Nach Absatz 1 müssen für die wichtigen Tätigkeiten im Umgang mit den Tieren Arbeitsanweisungen erstellt werden. Das Betäuben und Entbluten kann selbst unter den besten technischen Bedingungen Schmerzen, Angst oder andere Formen des Leidens bei den Tieren verursachen. Die ungewohnte Umgebung und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tötung lösen Stress aus. Die Schlachtbetriebe müssen sicher stellen, dass jede an der Tötung von Tieren beteiligte Person die erforderlichen Massnahmen kennt, um die Belastung der Tiere beim Schlachten so gering wie möglich zu halten. In den Arbeitsanweisungen werden die bewährten Verfahren und die gemäss TSchV erlaubten Methoden festgelegt. Jede an der Betreuung und dem Töten der Tiere beteiligte Person muss diese kennen.
Das Wohlergehen der Tiere hängt hauptsächlich davon ab, wie die Tätigkeiten konkret ablaufen; zuverlässige Ergebnisse lassen sich nur erzielen, wenn die Betriebe Instrumente zur Bewertung der Wirkung der Betäubung entwickeln. Deshalb müssen in den Arbeitsanweisungen für die wichtigen Schritte des Prozesses Zielvorgaben, Zuständigkeiten, Verfahrensweisen, messbare Kriterien sowie Verfahren zur Überwachung und Aufzeichnung festgelegt werden. Die Anweisungen erlauben die Überwachung des Wohlbefindens der Tieres während der Betäubung und des Tötens. Die Betreiberin der Schlachtanlage ist für die Einhaltung der Arbeitsanweisungen verantwortlich. Sie stellt die Arbeitsanweisungen auf Verlangen den Vollzugsorganen zur Verfügung (Abs. 2).