Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten
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Artikel 145 Absatz 2
Zur Umsetzung des im Rahmen der Revision des TSchG vom 15. Juni 2012 (BBl 2012 5951) neu eingefügten Art. 20a TSchG (Information der Öffentlichkeit), werden die Meldepflichten der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter nach Art. 20 Abs. 3 TSchG ergänzt.
Mit Abschluss des Tierversuchs oder einer Versuchsreihe muss zusätzlich zur Meldung des Abschlusses eine zur Veröffentlichung geeignete Zusammenfassung mit den Angaben nach Art. 20a Abs. 2 TSchG geliefert werden.
Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter müssen in dieser Zusammenfassung in kurzer und wissenschaftlicher Form den Titel und Angaben über die Fragestellung des Versuchs oder den Versuchszweck (Art. 20a Abs. 1 Bst. a und b TSchG) sowie das entsprechende Fachgebiet (Art. 20a Abs. 1 Bst. a TSchG) melden.
Ein grosser Teil der zu liefernden Informationen wird in der Praxis jeweils bereits mit dem Bewilligungsgesuch bzw. mit der Abschlussmeldung eingereicht. Die detaillierten Anforderungen sind insbesondere in der Tierversuchsverordnung (SR 455.163) geregelt und wiederspiegeln sich auch in den Formularvorlagen. Dabei sind die Versuchszwecke im Sinne des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 19865 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere vorgegeben. Als Versuchszwecke gelten insbesondere: Biologische und medizinische Untersuchungen im Bereich der Grundlagenforschung, Entdeckung, Entwicklung Qualitätskontrolle von Produkten oder Geräten in der Human- oder Veterinärmedizin, Krankheitsdiagnostik, Schutz von Mensch, Tier und Umwelt durch toxikologische oder sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen sowie Bildung und Ausbildung.
Artikel 145 Absatz 4
Der Antrag der kantonalen Tierversuchskommission zu Entscheiden über belastete Tierlinien (Art. 127 Abs. 2 TSchV) sowie zu Tierversuchsbewilligungen (Art. 139 Abs. 4 TSchV) ist heute häufig in der Verfügung nicht erwähnt. Zur Wahrnehmung des Beschwerderechts (Art. 25 Abs. 2 TSchG) benötigt das BVET jedoch Angaben darüber, ob das Gesuch der Kommission vorgelegt worden ist und ob die kantonale Behörde dem Antrag der Kommission gefolgt ist oder mit welcher Begründung sie davon abgewichen ist.
Zu diesem Zweck soll dem BVET zusätzlich zur jeweiligen Verfügung und dem entsprechenden Gesuch neu auch der Antrag der Kommission mitzuliefern sein.
Die Kantone sollen dem BVET die Zusammenfassungen über Tierversuche nach Art. 145 Abs. 2 Bst. a laufend übermitteln, damit dieses die Veröffentlichung auch laufend vornehmen kann.
Artikel 149 Absatz 3
Anpassung in der Terminologie (siehe Erläuterungen zum 9. Kapitel).