Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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Artikel 75

Diese Bestimmung wird im Gesamten überarbeitet, sprachlich angepasst und mit den Änderungen in Art. 22 Abs. 1 Bst. d in Übereinstimmung gebracht. Die bisher dort enthaltenen Ausnahmen werden neu in Art. 75 integriert und mit den Anforderungen an die Ausbildung von Vorstehhunden, von Apportierhunden und von Jagdhunden für die Wildschweinjagd ergänzt (siehe auch revidierte Jagdverordnung).

Die Herdenschutz- und Treibhunde werden neu separat in Art. 74a geregelt.

Bisher war das Verwenden lebender Tiere nur für Jagdhunde erlaubt, die am Kunstbau ausgebildet wurden, sowie für Herdenschutz- und Treibhunde. Neu soll dies auch für Vorstehhunde und, infolge der raschen Ausbreitung des Wildschweinbestandes im schweizerischen Mittelland, auch für Hunde, die zur Wildschweinjagd eingesetzt werden, möglich sein (Abs. 1). Durch eine bessere Ausbildung der Jagdhunde wird eine tierschutzgerechtere Jagdausübung sichergestellt.

Weil mit der Revision der Jagdverordnung das Ausüben der Entenjagd aus Tierschutzgründen an das Vorhandensein eines gebrauchstüchtigen Apportierhundes gebunden wird, muss die Ausbildung und Prüfung von Apportierhunden auf der Schwimmspur einer lebenden Ente ebenfalls möglich sein. Ein Apportierhund muss nachweislich in der Lage sein, die Schwimmspur einer noch lebenden Ente auch im schwierigen Gelände (Schilf) zu verfolgen. In der Jagd- oder Wildhutpraxis muss dieser Hund den Willen und die Fähigkeit haben, eine verletzte, flugunfähige Ente aufzuspüren und zu bringen. Dies stellt analog zur Nachsuche auf Huftiere eine Massnahme im Sinne des Tierschutzes dar. Die Ausbildung und Prüfung der Jagdhunde für das Apportieren auf der Schwimmspur einer Ente im natürlichen Gewässer ist aber nur zulässig, wenn die Ente ausschliesslich mittels Papiermanschette am Flügel (Methode Prof. Müller) vorübergehend flugunfähig gemacht wird (Verhinderung des direkten Kontakts; siehe nachfolgend).

Zusätzlich wird neu verlangt, dass die Ausbildung generell so ausgerichtet sein muss, dass der direkte Kontakt zwischen dem Hund und dem für die Ausbildung verwendeten Wildtier möglichst verhindert wird (Abs. 2). Davon ausgenommen ist die Ausbildung im Schwarzwildgatter. Der Jagdhund muss lernen und wissen, dass ihn das Schwarzwild angreifen kann und dies auch tut, sollte er es zu stark bedrängen. Der Zauneffekt hingegen verhindert, dass der Hund die Gefährlichkeit des Wildschweins erkennen kann. Gefährliche Konfrontationen zwischen Jagdhund und Wildschwein lassen sich trotzdem vermeiden, weil Hunde nur einzeln eingesetzt werden dürfen und weil der Jagdhundeführer sich mit seinem Hund im Gatter befindet, um steuernd eingreifen zu können und weil keine zu aggressiven Wildschweine eingesetzt werden. In jedem Fall muss sich aber das Wildtier in Deckung zurückziehen können.

Die Bewilligungspflicht ist entsprechend den ausgedehnten Ausbildungs- und Prüfungsmöglichkeiten der Jagdhunde auf die entsprechenden Anlagen zu erweitern (Abs. 3).

Analog zu den Kunstbauanlagen in Abs. 4 werden neu auch die tierschutzrelevanten Anforderungen an Schwarzwildgatter definiert. In solchen Schwarzwildgattern soll Schwarzwild nur in Gruppen gehalten und Jagdhunde bei der Ausbildung und Prüfung ebenso nur mit Schwarzwild in Gruppen konfrontiert werden dürfen. Die Lebensraumqualität und natürliche Ausgestaltung des Schwarzwildgatters soll dabei dem Schwarzwild ermöglichen, sich durch Fluchtverhalten in die Vegetation zurück-