Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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Gliederungstitel vor Artikel 101

Der Gliederungstitel wird entsprechend den neuen Inhalten des Abschnitts angepasst und dabei verallgemeinert.

Artikel 101

Art. 101 umschreibt, in welchen Fällen eine kantonale Bewilligung erforderlich ist. Es handelt sich dabei vor allem um diejenigen Tätigkeiten, die bis anhin nur meldepflichtig waren.

Bewilligungspflichtig wird zudem die Abgabe von grösseren Mengen Tieren jährlich, welche jedoch noch nicht die Kriterien des Handels erfüllt.

Neu sollen die gewerbsmässig durchgeführte Klauenpflege für Rinder und die gewerbsmässig durchgeführte Hufpflege für Pferde bewilligungspflichtig sein. Gesetzliche Grundlage für diese neue Bewilligungspflicht wird die im Rahmen der Revision des TSchG vom 15. Juni 2012 (BBl 2012 5951) beschlossene Ergänzung von Art. 7 Abs. 1 TSchG sein, wonach der Bundesrat Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären kann. Die Bewilligung kann zudem mit der beschlossenen Ergänzung von Art. 6 Abs. 3 TSchG von einer spezifischen Ausbildung abhängig gemacht werden. Mit diesen Massnahmen kann die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten sichergestellt und das Risiko von Verletzungen der Tiere gesenkt werden (siehe Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BBl 2011 7055). Die Bewilligungspflicht ermöglicht den kantonalen Vollzugsstellen eine bessere Kontrolle. Das gewerbsmässige Durchführen der Klauenpflege für Rinder und der Hufpflege für Pferde durch Personen ohne fachspezifische berufliche Ausbildung, muss aus Gründen des Tierschutzes von den Vollzugsstellen kontrolliert werden können. Wer solche Dienstleistungen durchführt und über eine für die Tätigkeit fachspezifische berufliche Ausbildung verfügt, soll nicht der Bewilligungspflicht unterstellt sein.

Artikel 101a und 101b

Für die neuen Bewilligungspflichten nach Artikel 101 müssen die Bewilligungsvoraussetzungen sowie allgemeine Bestimmungen zur Bewilligung festgelegt werden. Die entsprechenden Bestimmungen werden an dieser Stelle, sinngemäss entsprechend den anderen in der TSchV vorgesehenen Bestimmungen zu Bewilligungen, eingefügt.

Artikel 102

Nach dem geltenden Art. 102 Abs. 1 besteht für die verantwortliche Person in Tierheimen sowie bei der gewerbsmässigen Zucht oder Haltung von Heimtieren und Nutzhunden die Anforderung einer Ausbildung als Tierpflegerin oder Tierpfleger. Die TSchV legt grosses Gewicht auf die Ausbildung für Tierhalterinnen und Tierhalter. Demzufolge sollen auch entsprechende Kenntnisse für andere gewerbsmässige Tierbetreuungsarten gefordert werden. Abs. 1 ist deshalb entsprechend zu ergänzen.

In Abs. 2 wird über die Menge der betreuten oder abgegebenen Tiere definiert, wann eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung ausreicht.