Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten
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Weiterer Mehraufwand entsteht den Rechtsunterworfenen durch die neuen Bewilligungspflichten (Art. 101; siehe Erläuterungen in Ziffer 2), wobei für die entsprechenden Tätigkeiten grösstenteils bereits heute eine Meldepflicht besteht. Der Zusatzaufwand ist in Anbetracht der vom BVET zur Verfügung gestellten Formularvorlagen (Art. 101b Abs. 2) klein. Die Meldepflicht für Anbieterinnen und Anbieter von Ausbildungen (Art. 204a Abs. 1) erzeugt nur einen minimalen Zusatzaufwand.
Auch die teilweise neu festgelegten Ausbildungsanforderungen beim gewerbsmässigen Umgang mit Tieren (Art. 102: bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren als in Tierheimen, bei der Abgabe von Tieren sowie bei der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Pferde) führen im Einzelfall zu einem Mehraufwand, der jedoch im Hinblick auf den Schutzzweck der Normen als vertretbar erscheint.
Die neu vorgesehene Fortbildungspflicht für Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen (Art. 145 Abs. 4; vier Tage innerhalb von vier Jahren) entspricht den allgemeinen Berufspflichten, Wissen und Fertigkeit immer auf dem neuesten Stand zu halten. Der Mehraufwand ist gerechtfertigt.
Der zusätzliche Aufwand für die Aufzeichnung der Fahrzeit bei Tiertransporten (Art. 152 Abs. 1 Bst. e) ist gering und im Hinblick auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten beim Führen von Fahrzeugen mit empfindlichem Transportgut vertretbar.
Die Meldepflicht (Zusammenfassung) im Hinblick auf die Veröffentlichung von Informationen über Tierversuche sollte den Forschenden keinen zusätzlichen Aufwand mit sich bringen, da die Angaben bereits heute Teil der Bewilligungsgesuche und der vorgeschriebenen Meldungen an die kantonalen Bewilligungsbehörden sind.
Im Übrigen haben die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere den Bestimmungen in Anhang 11 (Veterinäranhang) des Agrarabkommens (SR 0.916.026.81). Der Tierschutz ist nicht Bestandteil dieses Veterinäranhangs, ausser im begrenzten Bereich der handelsrelevanten internationalen Tiertransporte. Hier hat sich die Schweiz verpflichtet, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/20056 über den Schutz von Tieren beim Transport auf den Handel zwischen der Schweiz und der EU sowie auf Einfuhren aus Drittländern anzuwenden. Die vorgeschlagenen Änderungen der TSchV haben keinen Einfluss auf diese Vorschriften.
Die TSchV im Gesamten ist mit den relevanten EU-Bestimmungen vereinbar und auch die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen entsprechen weitestgehend den relevanten Tierschutzbestimmungen in der EU. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schweizer Tierschutzgesetzgebung im Allgemeinen strenger, umfassender und detaillierter ist als die EU-Bestimmungen.
6 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1