Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten
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kordat jegliche derartige Aktivität vom Einholen einer Bewilligung abhängig macht. Elf weitere Kantone kennen dagegen keine Bewilligungspflicht4.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die TSchV nur die Ausbildung von Hunden für den Einsatz bei privaten Sicherheitsunternehmen regelt - und zwar immer unter dem Blickwinkel des Tierschutzes. Die TSchV regelt aber nicht die Anforderungen an den Einsatz von solchen Hunden. Die Tätigkeit der privaten Sicherheitsunternehmen und damit der Einsatz ihrer Mittel, unterliegt den Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit, die der kantonalen Hoheit untersteht.
Um sicherzustellen, dass die kantonalen Vollzugsstellen Kenntnis darüber haben, wer Schutzdienstausbildungen mit Hunden durchführt, müssen sich die für die Schutzdienstausbildung verantwortlichen Personen bzw. Organisationen bei den kantonalen Veterinärämtern melden. Die zusätzliche Anerkennung durch das BVET kann daher entfallen, da mit der Meldepflicht die Kontrolle durch die kantonalen Behörden sichergestellt wird.
Artikel 74a
Zum Schutz von Nutztierherden vor Übergriffen durch Grossraubtiere (insbesondere Wölfe), kommen an vielen Orten unserer Landschaft und ganz besonders im Sömmerungsgebiet, ausschliesslich Herdenschutzhunde in Frage. Da diese Hunde beim Bewachen ihrer Herden selbständig und frei agieren, ergibt sich bei deren Einsatz ein gewisses Konfliktpotential mit anderen Nutzern der Landschaft, so z.B. mit anderen Tieren, aber auch mit Sportlern etc. Somit erfordert der Einsatz dieser Hunde, dass Massnahmen zu deren Kontrolle vorgenommen werden.
Es dürfen nur Hunde bestimmter Herdenschutzhunderassen zum Herdenschutz ausgebildet und eingesetzt werden. Absatz 3 gibt dem UVEK die Kompetenz, Bestimmungen zu Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdenschutzhunden zu erlassen. Diese werden den Umgang mit Herdenschutzhunden, deren Kontrolle und das Risikomanagement bei deren Einsatz in einem Sinne regeln, dass Konflikte mit Herdenschutzhunden minimiert werden können.
Das BAFU kann Organisationen anerkennen, welche den Umgang mit Herdenschutzhunden gemäss Vorgaben des Bundes umsetzen (Abs. 4).
Herdenschutzhunde müssen immer wieder Phasen durchlaufen, wo eine intensive Ausbildung mit lebenden Tieren stattfindet: Ganz zuerst müssen im Rahmen ihrer Sozialisierung an die Nutztiere, zu deren Schutz sie eingesetzt werden sollen, gewöhnt werden und eine intensive Bindung zu denselben aufbauen. Weiter müssen sie auch im Rahmen ihres Einsatzzweckes an fremde Nutztiere gewöhnt werden und ebenso müssen sie immer wieder im Rahmen jedes tatsächlichen Einsatzes auf die aktuell zu schützende Nutztierherde individuell gewöhnt werden. Dazu soll deshalb die bereits heute bestehende, rechtliche Möglichkeit zur Ausbildung von Treib- und Herdenschutzhunden am lebenden Tier in Abs. 2 geregelt werden. Sie wird dabei für diese Hunde auf die Verwendung lebender Nutztiere eingeschränkt.
Es ist festzuhalten, dass die zuständige kantonale Behörde bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit des Hundehalters bei Vorfällen (Art. 77) den Einsatzzweck von Herdenschutzhunden (Abwehr von Raubtieren) zu berücksichtigen hat. Entsprechende Weisungen an die Vollzugsbehörden werden zu gegebener Zeit die Einzelheiten dazu regeln.
4 Bericht des Bundesrats zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen (in Beantwortung des Postulats Stähelin 04.3267 vom 1. Juni 2004. «Private Sicherheitsfirmen») vom 2. Dezember 2005; S. 662