Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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Artikel 190 Absatz 1 Buchstaben b und d sowie Absatz 4

Absatz 1 Buchstabe b: Die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen sollen ebenfalls der Fortbildungspflicht unterworfen sein, wie dies bereits für Versuchsleitende und -durchführende vorgeschrieben ist.

Absatz 1 Buchstabe d : Im Zoofachhandel tätiges Betreuungspersonal für Tiere soll wie die im Zoofachhandel eingesetzten Tierpfleger einer Fortbildungspflicht unterworfen sein.

Absatz 4: Betrifft nur den französischen Text.

Artikel 191 Sachüberschrift sowie Absätze 1 und 3

Hier handelt es sich um zusätzliche Bildungsmassnahmen im weiteren Sinn, nicht um Weiterbildung oder Fortbildung im Sinne dieser Verordnung. Die betreffende Person verfügt bereits über die Kompetenz Tiere zu halten, aber die Behörden stellen fest, dass Probleme gibt und deshalb eine zusätzliche Bildungsmassnahme ergriffen werden muss. Aus diesem Grund wird hier der Begriff Ausbildung im allgemeinen Sinne verwendet.

Artikel 192 Absatz 1 Buchstaben b und c

Betrifft nur den französischen Text.

Artikel 196 Buchstabe b

Betrifft nur den französischen Text.

Artikel 199 Absatz 1

Es wird nicht mehr auf die allgemeinen Bestimmungen in Art. 192, sondern auf die jeweils entsprechenden speziellen Bestimmungen verwiesen. Zudem wird bei der Veröffentlichung entsprechend den Verweisen nicht nur die Anerkennung der Ausbildungen, sondern auch der Weiterbildungen genannt.

Artikel 200 Absätze 1, 4 und 5

Nach Art. 103 Bst. b ist für Detailhandelsfachpersonen im Zoofachhandel eine Weiterbildung erforderlich für die Betreuung der Tiere bei Handel und Werbung. Diese Weiterbildung ist in Kapitel 5 der Ausbildungsverordnung EVD geregelt. Fälschlicherweise umfasst Art. 200 Abs. 1 – im Gegensatz zu Art. 199 - jedoch nur die fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung sowie den Sachkundenachweis. Mit der vorliegenden Ergänzung wird Art. 200 Abs. 1 dem Art. 199 Abs. 1 angepasst.

Abs. 4 stellt klar, dass eine Anerkennung vom BVET widerrufen werden kann, wenn die tatsächlich angebotene Ausbildung nicht mit der Dokumentation übereinstimmt, die zur Anerkennung vorgelegt wurde oder die Bestimmungen der TSchV anderweitig nicht eingehalten werden. Heute fehlt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennung.

Abs. 5 bezieht sich auf solche Fälle, in denen Anbieterinnen und Anbieter nicht selbst über eine Anerkennung der Aus- oder Weiterbildung durch das BVET verfügen, die