Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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satz von Jagdhunden im Sinne des Tierschutzes erfolgt (z.B. Bringen und Apportieren von verletztem Wild). Die 2012 revidierte Jagdverordnung (SR 922.01) fordert von den Kantonen zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd, die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden in folgenden Einsatzbereichen zu regeln: Nachsuche, Vorstehen und Apportieren, Baujagd sowie Jagd auf Wildschweine. Damit Jagdhunde in diesen Bereichen ihre jagdliche Brauchbarkeit nachweisen können, werden entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsmöglichkeiten vorausgesetzt. Diese werden in Art. 75 Abs. 1 neu geregelt (siehe Erläuterungen zu Art. 75 Abs. 1). In Buchstabe d wird der entsprechende Vorbehalt angepasst. Zudem wird anstelle von „abrichten“ der Begriff „ausbilden“ verwendet.

Artikel 24 Buchstabe e

Strausse gehören nicht zum domestizierten Geflügel und sind somit nicht vor den nach Art. 20 beim Geflügel verbotenen Handlungen geschützt. Art. 24 Bst. e verbietet neu das Coupieren der Schnäbel, das Anbringen von Hilfsmitteln zur Verhinderung des Schnabelschlusses (Bumpers) sowie die Federgewinnung bei lebenden Laufvögeln. Durch die Verwendung des Begriffs „Laufvogel“ werden auch Nandus und Emus eingeschlossen. (Bisher sind diese Handlungen nur in der vom BVET erlassene Straussenrichtline als unzulässig bezeichnet worden.)

Artikel 25 Absatz 1

In Art. 25 Abs. 1 wird aktuell der Begriff „verletzen“ verwendet. Es sollte aber - wie in der Definition des Begriffs Würde in Art. 3 Bst. a TSchG - das Verb „missachtet“ verwendet werden (analog zur geltenden französischen und italienischen Fassung von Art. 25 Abs. 1).

Artikel 26 Absatz 2

Die Speisefischzucht ist wie die Besatzfischzucht auf künstliche Reproduktionsmethoden angewiesen. Viele Fischarten können in den Zuchtanlagen ihr natürliches Laichverhalten nicht zeigen. Deshalb wird die Ausnahmeregelung für die Besatzfischzucht auf die Speisefischzucht ausgeweitet.

Artikel 31 Absatz 4

Der geltende Art. 31 enthält eine Lücke, da die Regelung nur Personen mit mehr als zehn Grossvieheinheiten und solche mit weniger als zehn Grossvieheinheiten erfasst. Personen, die genau zehn Grossvieheinheiten halten, werden bis anhin von Art. 31 nicht abgedeckt. Durch die Anpassung von Abs. 4 wird diese Lücke geschlossen.

Artikel 35 Sachüberschrift und Absätze 3, 5 und 6

Sachüberschrift

Art. 35 bezieht sich bisher ausschliesslich auf Steuervorrichtungen in Ställen. Aufgrund des neuen Abs. 5 wird die Sachüberschrift entsprechend angepasst.