Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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Artikel 225a

Dieser Artikel enthält die Übergangsbestimmungen zur vorliegenden Änderung der TSchV.

Bei der Festlegung der Übergangsfristen wird von einem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1.1. Januar 2014 ausgegangen.

Absatz 1

Die neuen Anforderungen an die Haltung von Afrikanischen Straussen (Anhang 2 Tabelle 2) sind von den nach bisherigem Recht bewilligten Haltungen bis am 1. Januar 2024 zu erfüllen.

Absatz 2

Die Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen müssen den neuen Anforderungen ab dem 1. Januar 2015 entsprechen.

Absatz 3

Nach bisherigem Recht gemeldete Personen müssen bis am 1. Januar 2017 über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Durch diese Regelung sollen die kantonalen Behörden davor bewahrt werden, dass sie mit Gesuchen der bisher gemeldeten Personen überschwemmt werden. So können sie die für die Einrichtung des Bewilligungsverfahrens erforderlichen Vollzugsstrukturen aufbauen. Neue Gesuche werden sich hingegen im Rahmen halten.

Absatz 4

Die neuen Anforderungen an die Ausbildung des Betreuungspersonals in Tierheimen, bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren, bei der Abgabe von mehr als nach Art. 101 Abs. 1 Bst. c festgelegten Anzahl von Tieren sowie bei der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Pferde müssen bis am 1. Januar 2017 erfüllt werden.

Absatz 5

Die geltende Übergangsbestimmung konnte in der Praxis noch nicht umgesetzt werden. Neu wird der 1. September 2010 als Stichtag festgelegt: Für Aufbauten, die am 1. September 2010 im Verkehr waren, wird neu eine Übergangsfrist von 10 Jahren gewährt. Aufbauten, die nach dem 1. September 2010 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, müssen nach geltender Tierschutzgesetzgebung konstruiert sein. Ab 1. September 2020 müssen alle Transportabteile den Mindesthöhen für den Transport der entsprechenden Tierart gemäss der geltenden Tierschutzgesetzgebung entsprechen. Allenfalls kann der Aufbau für den Transport einer anderen Tierart verwendet werden, sofern die Mindesthöhen für diese Tierart eingehalten werden. Andernfalls dürfen die Aufbauten nicht mehr für Tiertransporte verwendet werden.

Artikel 225b

Die heutige Lösung für den Einsatz des Widerhakens führt im Vollzug zu Problemen, Unsicherheiten und komplizierten kantonalen Einzellösungen. Dies ist insbesondere auch an Seen mit mehreren Kantonsgrenzen ein Problem.