Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten
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Eingriffe oder Massnahmen Schmerzen etc. erleiden, keine anderen Tiere gehalten werden dürfen.
Diese Anpassung ist aufgrund eines Widerspruchs zwischen Art. 135 Abs. 9 und Art. 6 der Verordnung des BVET vom 12. April 2010 über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuchsverordnung; SR 455.163) notwendig geworden. Durch die neu geschaffene Möglichkeit des BVET, Ausnahmen zu nennen, wird der Widerspruch der beiden Artikel beseitigt.
Artikel 137 Absatz 4 Buchstabe b
Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 138 Absatz 2
Art. 9 GTG verbietet die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren für andere Zwecke als Forschung, Therapie und Diagnostik an Menschen und Tieren. Nach Art. 138 Abs. 2 TSchV ist die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren unzulässig – auch zu Forschungszwecken –, wenn die Tiere in folgenden Bereichen genutzt werden sollen: a. als Heim-, Hobby- oder Sporttiere; b. als Arbeitstiere, wenn die Leistungssteigerung allein ökonomischen Zwecken dient; c. als Nutztiere zur Lebensmittel- oder Güterproduktion, wenn dies allein der Luxusgüterproduktion dient. Hier geht die TSchV weiter als Art. 9 GTG und widerspricht diesem. Das GTG geht aber der TSchV vor, so dass der widersprüchliche Art. 138 Abs. 2 TSchV gestrichen werden muss. Vielmehr soll ein allgemeiner Verweis auf Art. 9 GTG die Verbindung zu dem in diesem Bereich (Tierversuche zur Erzeugung gentechnisch veränderter Wirbeltiere) zusätzlich anwendbaren Erlass herstellen und die Versuchszwecke entsprechend einschränken. Es handelt sich nicht um eine materielle Änderung; der Verweis ist rein deklaratorisch.
Artikel 139 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b
Die Würde des Tieres (Art. 17 TSchG) muss im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zur Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren mit anerkannten Methoden beachtet werden. Es ist klarzustellen, dass auch die vereinfachte Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn die Würde des Tieres beachtet wird. Es handelt sich vorliegend um einen deklaratorischen Hinweis auf Art. 17 TSchG.
Artikel 143 Absatz 3
Betrifft nur den italienischen Text.
Artikel 145 Absatz 1
Betrifft nur den französischen Text.