Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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Aus- oder Weiterbildungen jedoch aufgrund einer Anerkennung des Kurskonzeptes der Ausbildungsstätte durchführen. Ebenso werden Anbieterinnen und Anbieter erfasst, die trotz fehlender bzw. widerrufener Anerkennung Aus- oder Weiterbildungen anbieten. Auch hier ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, um das Ausstellen von Ausbildungsbestätigungen zu untersagen.

Ohne die Möglichkeit, Anerkennungen zu widerrufen und die Ausstellung von Ausbildungs- bzw. Weiterbildungsbestätigungen zu untersagen, ist eine effektive Durchsetzung der Anerkennungspflicht von Aus- und Weiterbildungen nicht durchsetzbar.

Artikel 202 Absatz 1

Die TSchV sieht für den Umgang mit Tieren im Bereich Handel grundsätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung vor. Im Zoofachhandel war nach alter Tierschutzverordnung (vor der Revision 2008) der Erwerb des Abschlusses als Tierpflegerin bzw. Tierpfleger möglich. In der geltenden TSchV wird die Qualifikation Detailfachperson im Zoofachhandel mit einer Weiterbildung ergänzt, die aber bislang ohne Prüfung abgeschlossen werden kann. Um die Qualität der Weiterbildung in diesem Bereich zu sichern, wird neu auch für die Weiterbildung der Detailhandelsfachpersonen im Zoofachhandel der Abschluss mit einer Prüfung vorgeschrieben.

Artikel 204a

Neu eingeführt wird die Meldepflicht für Personen, die Ausbildungen nach Art. 192 Abs. 1 Bst. b und c durchführen. Diese Massnahmen erleichtern den Tierschutzvollzug. Dadurch erhalten die kantonalen Vollzugsstellen Kenntnis von den in ihrem Kanton angebotenen Ausbildungsangeboten und haben die Möglichkeit im Bedarfsfall Kontrollen durchzuführen.

Artikel 206 Absatz 1

Durch die Einschränkung nach Artikel 198 Absatz 2 wird von der Vorschrift lediglich das Praktikum zum Erwerb eines Sachkundenachweises erfasst. Tatsächlich sieht die Ausbildungsverordnung EVD auch Praktika im Rahmen der anderen anerkannten Aus- und Weiterbildungen vor. Diese Praktika werden mittels der neuen Formulierung ebenfalls den Anforderungen nach Art. 206 TSchV unterstellt. Die Bestimmung wird zudem dahingehend ergänzt, dass die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter des Praktikumsbetriebs selber über die erforderliche Qualifikation verfügen muss.

9a. Kapitel: Widerhandlungen Artikel 206a

Mit der Revision des TSchG vom 15. Juni 2012 (BBl 2012 5951) ist die bisher geltende Blankettstrafnorm revidiert worden. Blankettstrafnormen sind zu vermeiden, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstossen. Neu wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist (Art. 28 Abs. 3 TSchG). Art. 206a TSchV stellt die entsprechende Ausführungsvorschrift dar und enthält diejenigen Strafandrohungen, welche nicht unter die im TSchG (Art. 28 Abs. 1 TSchG) enthaltenen Strafnormen subsumierbar sind.