Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten
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lange nicht nachgewiesen ist, dass sie für den Menschen ungefährlich sind. Mit dieser Regelung wird für die Bewilligungspraxis der Vollzugsbehörden eine eindeutige Grundlage geschaffen, ohne dass in jedem Fall die Unterstellung unter die Bewilligungspflicht neu überprüft werden muss.
Artikel 90 Absatz 3
Die Ausnahmen bezüglich der gewerbsmässigen Wildtierhaltung wird auf die domestizierte Form der Wachteln der Art Coturnix japonica ausgeweitet. Die strengen, auf die Haltung von Wildtieren ausgerichteten Ausbildungsanforderungen sollen in Kleinhaltungen nicht zur Anwendung kommen. Die Anforderungen, welche sonst bei gewerbsmässiger Haltung gelten, d.h. die Wildtierhaltebewilligung verbunden mit dem Nachweis einer fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung, wären für Kleinhaltungen mit gleichzeitig bis max. 50 adulten Tieren unverhältnismässig.
Artikel 92
Das Kriterium besondere Ansprüche an Haltung und Pflege wurde bis anhin in der Tierschutzgesetzgebung unterschiedlich verwendet. Auf der einen Seite ist es das Kriterium für die Bewilligungspflicht von Wildtieren nach Art. 7 Abs. 3 des TSchG. Andererseits ist es das Kriterium für die verschärfte Bewilligungspflicht mit Gutachten nach Art. 92 TSchV.
Durch die vorliegende Änderung soll Klarheit geschaffen werden, indem auf eine Umschreibung der Kriterien für eine verschärfte Bewilligungspflicht verzichtet wird und diese ausschliesslich durch die Aufzählung der betroffenen Tiere definiert wird. Aus diesem Grund wird die Bestimmung im Gesamten neu strukturiert.
In Abs. 1 Bst. a werden aufgrund des im Rahmen der Revision des TSchG vom 15. Juni 2012 (BBl 2012 5951) beschlossenen Importverbots für Cetacea (Inkrafttreten am 1. Januar 2013) die Walartigen (Cetacea) gestrichen.
In die Liste in Bst. h werden neu die Dornteufel (Moloch horridus) und die Flugdrachen (Draco ssp.) aufgenommen.
Artikel 92a
Art. 92a regelt neu die Zucht und Haltung von Tieren, wie insbesondere Mäuse, die zum Zwecke der Fütterung von fleischfressenden Wildtieren gezüchtet und gehalten werden. Die TSchV hat bisher für diese Zuchten keine besonderen Bestimmungen vorgesehen.
Durch die Einführung von Anforderungen bezüglich Mindestflächen für die Haltung von Kleinnagern mit der Revision der TSchV im Jahr 2008 musste die Anzahl Tiere gegenüber den bis dahin üblichen Belegungsdichten, die den Mindestvorgaben für die Versuchstierhaltung entsprochen haben, stark reduziert werden. Für die private und gewerbsmässige Zucht und Haltung von Futtertieren werden die Mindestanforderungen deshalb neu separat geregelt.
In Abs. 1 wird die Mindestfläche von Gehegen und die Besatzdichte für die Haltung von Futtertieren festgelegt. Die Mindestfläche der Gehege soll derjenigen entsprechen, die auch für die Haltung von Heimtieren gelten. Diese Mindestanforderungen sind in Anhang 2 Tabelle 1 geregelt. Hingegen kann der Käfig mit mehr Tieren belegt werden, bis zu einer Besatzdichte, die der maximalen Belegung in der Ver-