Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe e

Ergänzend zu der bisher in Art. 152 der Fahrerin oder dem Fahrer auferlegten Dokumentations- und Meldepflicht, die auf dem Transport erlittenen Verletzungen des Tieres schriftlich festzuhalten, wird neu in Bst. e die Verpflichtung aufgeführt, die Fahrzeit schriftlich festzuhalten. Als Fahrzeit gilt einerseits die Lenkzeit gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung. Andererseits gilt auch als Fahrzeit, wenn die Transportmittel bei Fahrunterbrüchen den Tieren als Aufenthaltsort dienen sowie bei landwirtschaftlichen Nutztieren bei Fahrunterbrüchen von über 4 Stunden, sofern die in Art. 165 Abs. 2 festgelegten Anforderungen nicht eingehalten werden können.

Damit die in Art. 15 TSchG festgelegte maximale Fahrzeit von 6 Stunden am Zielort des Tieres überprüft werden kann, ist die Dokumentation der Fahrzeit insbesondere bei Transporten über mehrere Stationen oder durch mehrere Fahrerinnen oder Fahrer von Bedeutung. Der Transporteur der letzten Etappe kann nicht wissen, wie lange einzelne Tiere vor dem Zuladen auf sein Fahrzeug schon unterwegs waren. Er ist jedoch bei der Überschreitung der maximalen Fahrzeit von 6 Stunden verantwortlich. Eine jederzeit nachvollziehbare Überprüfung der gesamten Fahrzeit ist nur möglich, wenn die Dauer der einzelnen Fahretappen schriftlich festgehalten worden sind.

Artikel 152a

In dieser Bestimmung wird geregelt, in welchen Fällen die Berechnung der Fahrzeit neu beginnt (siehe Erläuterungen zu Art. 152).

Artikel 159 Absätze 1 und 1bis

Art. 159 Abs. 1 wird dahingehend ergänzt, dass zum Ein- und Ausladen von Nutztieren und Pferden keine Rampe nötig ist, sofern die von den Tieren zu überwindende Stufe nicht höher als 25 cm ist. Damit wird der Entwicklung von Tiertransportfahrzeugen mit absenkbarer Ladebrücke oder tief gebauten Pferdetransportern Rechnung getragen. Misst diese Stufe weniger als 25 cm und wird deshalb keine Rampe verwendet, müssen die Tiere beim Ein- und Ausladen die Stufe vorwärts gehend überwinden können.

Artikel 160 Absätze 1 und 7

Absatz 1

Neu wird neben dem Anbinden mit Strickhalftern auch das Verwenden von Knotenhalftern und Zaumzeug zum Anbinden verboten. Diese Anpassung ist notwendig, da diese Methoden unter Umständen ebenfalls zu Schmerzen bei den Tieren führen können.

Die weitverbreiteten Knotenhalfter und das Zaumzeug machen Pferde durch den Druck auf empfindliche Stellen am Kopf (Nerven, Maul) gut kontrollierbar. Während dem Transport kann dies allerdings, vor allem bei einem Gleichgewichtsverlust des Tieres, zu unnötigen Schmerzen führen.

Absatz 7

Beim Transport von Fröschen kann kaum verhindert werden, dass diese Haufen bilden und dann übereinander gestapelt liegen. Bei der Kontrolle von Importsendungen müsste an der Grenzkontrollstelle der Weitertransport blockiert und das Umpacken der Frösche veranlasst werden. In vielen Fällen ist es tierschonender, den Transport