Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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Artikel 209 Absatz 4 und Absatz 4bis

Aufgrund der neuen Meldepflicht nach Art. 204a und den neuen Bewilligungen nach Art. 101 werden die Angaben, welche in die vom BVET zu erstellenden Formularvorlagen aufgenommen werden, entsprechend ergänzt (Klauenpflege für Rinder, Hufpflege für Pferde, Anbieten von Ausbildungen).

Artikel 212a

Im Zusammenhang mit dem Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG hat sich in der Praxis immer wieder die Frage gestellt, welcher Kanton zuständig ist, wenn die Tiere nicht im Wohnsitzkanton der Tierhalterin oder des Tierhalters gehalten werden, sondern in einem andern Kanton.

Das TSchG enthält dazu keine Regelung.

Es gibt auch keine anderen Vorschriften, welche eindeutig etwa auf die alleinige Zuständigkeit des Wohnsitzkantons des Tierhalters für das Verfügen eines Tierhalteverbots schliessen lassen würden.

Deshalb soll in Art. 212a festgehalten werden, dass sowohl die Behörde des Wohnsitzkantons zuständig ist, als auch die Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Zuwiderhandlungen erfolgten oder die Unfähigkeit zur Tierhaltung festgestellt worden ist.

So kann beispielsweise im Fall, dass ein Nutztierhalter seine Tiere in einem Stall im benachbarten Kanton hält und Gründe für ein Tierhalteverbot vorliegen, die Behörde des Wohnsitzkantons oder die Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet sich der Stall befindet, ein Tierhalteverbot aussprechen. Es ist davon auszugehen, dass sich die involvierten Behörden über das Vorgehen absprechen. Ein ausgesprochenes Verbot ist dann in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG).

Artikel 214

Verschiedene Wildtierarten wie Fische, Hirsche, Strausse oder Wachteln werden zur Gewinnung von Lebensmitteln genutzt. In diesen Betrieben muss deshalb die Kontrolle denselben Anforderungen genügen wie die Kontrolle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen. Nur so können die lebensmittelrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Nach Art. 214 Abs. 2 gelten somit für Betriebe, die Wildtiere für die Lebensmittelproduktion halten, die Kontrollvorschriften für landwirtschaftliche Tierhaltungen nach Art. 213.

Artikel 222 Absatz 4

Durch den Zusatz „für diesen Hund“ wird die Regelung nur auf den am 1. September 2008 bereits gehaltenen Hund eingeschränkt. In der französischen Fassung wird zudem der Begriff des Sachkundenachweises gemäss Art. 192 Abs. 1 Bst. c angepasst.