Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten
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Neu wird in Abs. 3 aus Gründen der Verhältnismässigkeit für kleine Tierheime bis max. 5 Pflegeplätzen sowie für die Betreuung von bis zu maximal 5 Tieren nur ein Sachkundenachweis gefordert.
Da die TSchV den Wildtieren ein eigenes Kapitel widmet, verweist Abs. 4 für die gewerbsmässige Zucht und Haltung von Wildtieren auf die entsprechende Regelung in Art. 85.
Abs. 5 regelt die Anforderungen für Personen, die gewerbsmässig die Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Pferde nach Art. 101 Abs. 1 Bst. e durchführen (siehe Erläuterungen zu Art. 101 Abs. 1 Bst. e sowie Botschaft des Bundesrates vom 07.09.11 zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BBl 2011 7055).
Artikel 103 Buchstabe b und e
Bst. b betrifft nur die französische Fassung. In Bst. e muss entsprechend zu Art. 97 der Verweis auf Art. 197 aufgenommen werden.
Artikel 104 Absatz 3
Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe d
In Art. 105 Abs. 1 Bst. d wird aktuell der Begriff „verletzt“ verwendet. Es sollte aber - wie in der Definition des Begriffs Würde in Art. 3 Bst. a TSchG - das Verb „missachtet“ verwendet werden (analog zur geltenden französischen und italienischen Fassung von Art. 105 Abs. 1 Bst. d.).
Artikel 109
Mit der bis anhin geltenden Bestimmung dürfen vom Tierhandel keine Tiere an gewerbsmässige Tierhaltungen nach Art. 90 abgegeben werden, da diese in Art. 109 nicht explizit erwähnt werden. Dies lässt sich weder begründen, noch macht es Sinn. Die neue Formulierung verzichtet auf die ausdrückliche Nennung der anwendbaren Artikel und bestimmt lediglich, dass die Personen eine entsprechende gültige Bewilligung brauchen.
Artikel 111
Durch den Verweis auf Art. 13 des TSchG wird auf die gesetzliche Grundlage der Bewilligungspflicht verwiesen (Art. 104 der Verordnung regelt die Gesuchseinreichung). Zudem wird die Bestimmung insofern ergänzt, als dass auch wer eine Bewilligung zur Haltung von Wildtieren hat, nicht mehr entsprechend informiert werden muss. Die entsprechende Ausbildung wird bereits über die Anforderungen nach dem
4. Kapitel (Wildtiere) sichergestellt.
Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe e
Betrifft nur den französischen Text.